Finanzanlagenvermittler

Finanzanlagenvermittler bedürfen seit dem 01.01.2013 einer Erlaubnis nach
§ 34 f GewO seitens der IHK zur gewerbsmäßigen Ausübung ihrer Tätigkeit. Ebenso werden die Finanzanlagenvermittler seitens der IHK im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen.