Elektronische Vorabanmeldungen bei der Ein- und Ausfuhr

Seit 1. Januar 2011 sind elektronische Vorabanmeldungen von Ein- und Ausfuhren (auch Eingangs- SumA/ESumA genannt) Pflicht.

Die summarische Eingangsanmeldung ist grundsätzlich vom Beförderer, d.h. von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt. In der Regel ist dies die Reederei, die Spedition, die Flug- oder Eisenbahngesellschaft. Die Bereitstellung der erforderlichen Daten durch den ausländischen Exporteur muss geregelt werden. Der Beförderer wird sich an seinen Auftraggeber halten, um die für die ESumA erforderlichen Daten zu erhalten.

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