Warenverkehr innerhalb der EU

Intrastat Meldung

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten statistisch erfasst. Mit dem Wegfall der Zollformalitäten beim Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren im EU-Binnenmarkt entfiel auch die Erfassung der statistischen Daten über die Ausfuhranmeldung. Mit der Intrastat Meldung werden die statistischen Daten beim Statistischen Bundesamt erfasst.

Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

Die Intrastat-Meldungen müssen beim Statistischen Bundesamt abgegeben werden. Dies kann entweder schriftlich unter Verwendung des amtlichen Intrastat-Vordrucks N oder elektronisch erfolgen. Bei der elektronischen Abgabe stehen den Unternehmen verschiedene Meldeformen zur Verfügung. Eine Übersicht über die Meldeformen finden Sie hier.

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Zum 1. Januar 2016 wird die Meldeschwelle für Eingänge aus anderen EU-Staaten auf 800.000 Euro erhöht, die Schwelle für Versendungen in andere EU-Staaten liegt weiterhin bei 500.000 Euro. Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Ein Merkblatt zu Neuerungen Intrahandelsstatistik finden sie hier
ebenso wie den aktualisierten Leitfaden 2019.

Zusammenfassende Meldung

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften müssen vierteljährlich an die eigene Finanzverwaltung gemeldet werden.

Meldepflichtig sind Unternehmen, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben.

Die Zusammenfassende Meldung (ZM) ist unabhängig von einer Wertgrenze und hat den Charakter einer Steuererklärung. Sie ist dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis, auf elektronischem Weg (nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung StDÜV) zu übermitteln. Die ZM ist bis zum 25. Tage nach Ablauf jedes Meldezeitraumes dem BZSt, Dienstsitz Saarlouis auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Weiterführende Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sind unter folgendem Link abrufbar: www.bzst.de