Geprüfte/r Industriemeister/-in - Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk

Englisch: Bachelor Professional of Plastics and Rubber Production and Management (CCI)1
Französisch: Agent de maîtrise diplômé(e) de l’industrie, discipline Plastique et Caoutchouc (CCI)2

Industriemeister/innen der Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk übernehmen Fach- und Führungsaufgaben in der Kunststoff- und Kautschukverarbeitung. Sie überwachen die Arbeitsabläufe sowie die Maschinen bzw. technischen Anlagen und sorgen dafür, dass Produktionsziele wie z.B. Menge und Qualität der Produkte, Termineinhaltung und Wirtschaftlichkeit erreicht werden.

Hier können Sie die Zulassung beantragen bzw. sich zur Prüfung anmelden.

Schriftliche Prüfungstermine (bundeseinheitlich):

Frühjahr Teil 1: 02./03.05.2024
Frühjahr Teil 2: 28./29.05.2024

Herbst Teil 1: 02./03.11.2024
Herbst Teil 2: 04./05.12.2024

Die detaillierte Terminübersicht erhalten Sie mit der Einladung zur schriftlichen Prüfung ca. 4 Wochen vor dem Termin.

Anmeldefristen:            

15.02. und 15.08. eines jeden Jahres

 

Bitte beachten Sie Folgendes:

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg prüft ausschließlich den Wahlqualifikationsschwerpunkt "Verarbeitungstechnik". Andere Wahlqualifikationen können nicht bei uns gewählt werden.

Reichen Sie vor Lehrgangsbeginn zwecks Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen folgende Unterlagen bei der Industrie- und Handelskammer ein:

  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Berufsausbildungszeugnis (z. B. Prüfungszeugnis, Kaufmannsgehilfenbrief)  bzw. Diplom in Kopie
  • Tätigkeitsnachweis Ihres Arbeitgebers/Ihrer Arbeitgeber, aus dem/denen der sachliche und zeitliche Umfang Ihrer beruflichen Tätigkeit hervorgeht  (Mehrere Tätigkeitsnachweise fügen Sie bitte in einem PDF zusammen.)
  • Bescheinigung über die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang bei einem  Lehrgangsträger im Bezirk der IHK Bonn/Rhein-Sieg, wenn Sie nicht im diesem Bezirk wohnen oder arbeiten.

Für die ordnungsgemäße Anmeldung zur Prüfung ist der Prüfungsteilnehmer verantwortlich.

Zulassungsvoraussetzungen:                 

Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf
Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und
2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ und einer „Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Kunststoff und Kautschuk“ nach aufweisen.
Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Prüfungsfächer:            

Teil I "Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen"
Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen.
Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
Teil II „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“
1. Rechtsbewusstes Handeln
2. Betriebswirtschaftliches Handeln
3. Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
4. Zusammenarbeit im Betrieb
5. Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
Teil III „Handlungsspezifische Qualifikationen“
1. Handlungsbereich "Technik"
Integrative Situationsaufgabe
2. Handlungsbereich "Organisation"
Integrative Situationsaufgabe
3. Handlungsbereich " Führung und Personal"
Situationsbezogenes Fachgespräch

Bestehensregelung:

Die Prüfung ist bestanden, wenn der/die Prüfungsteilnehmer/-in in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Prüfungsgebühr:            

Teil 1/ Grundlegende Qualifikation/ Basisqualifikation 308,00 €
Teil 2/ Handlungsspezifische Qualifikation 401,00 €

Teilwiederholung 253,00 €

Rücktritt oder Nichtteilnahme nach erfolgter Anmeldung je Prüfungsteil 263,00 €

Mündliche Prüfung 101,00 €
Rücktritt oder Nichtteilnahme nach erfolgter Anmeldung 73,00 €

Unsere Prüfungsgebühren richten sich nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Gebührentarif.

 

Wiederholungsprüfung:            

Zweimal möglich,
Anrechnung der bestandenen Prüfungsfächer innerhalb von zwei Jahren
 

Vorbereitung:            

Vorbereitungslehrgänge bietet die Industriemeisterschule unter
www.ims-troisdorf.de an.
Weitere Anbieter, die der IHK bekannt sind. finden Sie unter
https://wis.ihk.de/

Anfragen über Lehrgangskosten, Dauer und so weiter bitten wir direkt an die Lehrgangsträger zu richten.

Den Rahmenstoffplan erhalten Sie beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK). www.dihk.de
Prüfungsaufgaben vergangener Prüfungen können Sie voraussichtlich ab Frühjahr 2016 beim Bertelsmann Verlag bestellen. www.berufe.net

Für fast alle bundeseinheitlichen Prüfungen gibt es Bände mit alten Aufgaben und Lösungsvorschlägen.
Die Bände erscheinen ca. sechs Monate nach Ablauf der Prüfungen und können direkt unter www.dihk-bildungs-gmbh.de oder unter www.wbv.de bestellt werden.

Ebenso können weitergehende Vorbereitungsunterlagen erworben werden. Darin werden unter anderem Aufgaben und Lösungen Schritt für Schritt aufbereitet und analysiert.

Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

 

Rechtsgrundlage:            

Verordnung vom 13. Mai 2014

Letzte Bearbeitung:

03.05.2023

 

1 This translation of the certificate was issued by the Chamber of Commerce and Industry (a public body), the responsible authority in accordance with the German Vocational Training Act, to certify the successful completion of an examination for a qualification under the Act. It is not a university degree.


2 La présente traduction du diplôme a été délivrée par la Chambre de commerce et d’industrie (entité de droit public), en sa qualité d’autorité compétente aux termes de la loi sur la formation professionnelle, en tant que justificatif d’un diplôme obtenu à l’issue d’un examen de formation continue aux termes de la loi sur la formation professionnelle. Il ne s’agit pas d’un diplôme universitaire.
"Die Übersetzung des Fortbildungsabschlusses ist kein Titel und darf daher in Deutschland nicht geführt werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Hochschulabschluss."