Verkürzung der Ausbildungszeit

Von der normalen Ausbildungsdauer (Regelausbildungsdauer gem. Ausbildungsverordnung) kann abgewichen werden.

Die Ausbildungszeit kann verkürzt werden, wenn beide Vertragsparteien sich darüber einig sind und beim künftigen Auszubildenden persönliche Voraussetzungen vorliegen, die eine solche Verkürzung rechtfertigen.
Als persönliche Voraussetzungen zur Verkürzung werden anerkannt, ein

  • gehobener schulischer Abschluss
  • mittlerer Bildungsabschluss: 6 Monate Verkürzung möglich
  • höherer Bildungsabschluss: 12 Monate Verkürzung möglich
  • eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen Beruf
  • besondere Leistungsfähigkeit durch Alter (21 Jahre) und Reife


können ebenfalls zu einer Verkürzung von bis zu 12 Monaten führen.

Eine "Kann"-Verkürzung ist zu Beginn, aber auch während der laufenden Ausbildung möglich. Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenen und des Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildung zu verkürzen.
Die IHK empfiehlt jedoch, wenn eine solche Verkürzung geplant ist, diese an den Beginn der Ausbildungszeit zu legen, da dann auch diese Verkürzung bei der Einschulung in den Berufskollegs berücksichtigt werden kann.

Durch das Zusammentreffen mehrerer persönlicher Voraussetzungen könnte es bei einzelnen Auszubildenden auch dazu kommen, dass Ausbildungszeiten noch weiter als oben angegeben verkürzt werden könnten; dabei sind allerdings Mindestausbildungszeiten zu beachten:
Bei Regelausbildungszeiten von

  • 42 Monaten – mindestens 24 Monate,
  • 36 Monaten – mindestens 18 Monate,
  • 24 Monaten – mindestens 12 Monate.