Gleichstellung und Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise/Berufsanerkennung

1. Worum geht es beim Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz? 

Das BQFG soll Fachkräften, die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, damit sie auch in Deutschland eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen können.

Wenn Sie einen ausländischen, im Herkunftsland staatlich anerkannten Berufsabschluss erworben haben, erhalten Sie daher jetzt durch das BQFG einen Rechtsanspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihres Abschlusses mit einem deutschen Berufsabschluss.

2. Für welche Berufe gilt das BQFG?

Der Anspruch auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses gilt nur dann, wenn der deutsche Vergleichsberuf in der gesetzgeberischen Zuständigkeit des Bundes liegt.

  • Dies ist der Fall bei den zahlreichen IHK Aus- und Fortbildungsberufen.
    Für Aus- und Forbildungsberufe, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der IHK, sondern z.B. in den der Landwirtschafts- oder Handwerkskammer fallen, finden Sie die zuständigen Stellen hier.
  • Ebenfalls vom BQFG umfasst sind die nach Bundesrecht reglementierten Berufe. Hierzu gehören beispielsweise Pflege- und Heilberufe, insbesondere Ärzte, Apotheker sowie Rechtsanwälte. 
  • Das BQFG ist ein Bundesgesetz. Es gilt daher nicht für die nach Landesrecht reglementierten Berufe: Architekten, Ingenieure, Lehrer, Erzieher und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Vergleichbare Anerkennungsgesetze der jeweiligen Bundesländer sind derzeit erst noch in Planung.
  • Für sonstige Hochschulabschlüsse, die nicht Voraussetzung für einen reglementierten Beruf sind, gilt das BQFG ebenfalls nicht. Einen solchen Abschluss können Sie durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen.

3. Wer kann die Gleichwertigkeitsüberprüfung seines ausländischen Abschlusses beantragen?

Den Antrag kann jeder stellen, der im Ausland einen Berufsabschluss erworben hat. Dies gilt sowohl für Personen, die in Deutschland leben als auch für Menschen, die vom Ausland aus eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben.

Sofern Sie bei Antragstellung aber

  • außerhalb der EU, Norwegen, Liechtenstein, Island oder in der Schweiz wohnen
  • und kein Staatsangehöriger dieser Staaten sind,

müssen Sie allerdings die Absicht nachweisen, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben zu wollen, da ansonsten Ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann. Diese Absicht können Sie beispielsweise durch eine Kopie des Antrags auf ein Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit, den Nachweis einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber oder Vorlage eines Geschäftskonzeptes belegen.

4. Ist mit der Anerkennung eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland verbunden?

Nein. Die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses führt nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.

5. Wo kann ich mich beraten lassen?

Anträge, die in den Bereich des Handwerks gehören, können bei der Handwerkskammer zu Köln gestellt werden. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Kunden der Arbeitsagentur oder des Jobcenters müssen ihre Frage- und Problemstellungen soweit diese für die Integration in Ausbildung und Beschäftigung von Relevanz sind mit ihren Arbeitsvermittlern oder persönlichen Ansprechpartnern klären.

Alle Ratsuchenden zum Verfahren mit der Zugehörigkeit zu Industrie und Handel können gerne einen Beratungstermin bei der IHK Bonn/Rhein-Sieg - Frau Rieck-Gangnus (Tel. 0228 2284-180) vereinbaren.

6. Wie können Sie die Gleichwertigkeitsüberprüfung beantragen?

Hierfür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Im Antrag sollen Sie auch den deutschen Beruf angeben, mit dem Ihr ausländischer Abschluss gleichgestellt werden soll.  Im Rahmen des IQ-Netzwerkes hat der Verein LerNet Bonn-Rhein-Sieg die Aufgabe, als Erstberatungsstelle tätig zu werden. 
Wir empfehlen daher einen Beratungstermin bei dem Verein LerNet zu vereinbaren.

LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Rathausstr. 3
53225 Bonn
Tel.: 0228 / 96968760
info(at)lernet.de

Zu dem Beratungsgespräch sollten Sie folgendes mitnehmen:

  1. tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten (Lebenslauf) in deutscher Sprache,
  2. Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde,
  3. beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises (z.B. Reisepass oder Personalausweis),
  4. beglaubigte Kopie des ausländischen Prüfungszeugnisses,
  5. Übersetzung des ausländischen Prüfungszeugnisses durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.

    Soweit vorhanden außerdem:
     
  6. beglaubigte Kopien weiterer Nachweise einschlägiger beruflicher Erfahrungen, Tätigkeiten, Fortbildungen (z.B. Fortbildungsbescheinigungen, Dienst- und Arbeitszeugnisse)
  7. Soweit diese Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich eine Übersetzung der Nachweise durch öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.

Amtlich beeidigte Übersetzer/Dolmetscher in Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Anträge, die in den Zuständigkeitsbereich der Industrie- und Handelskammern fallen, werden zentral durch das gemeinsame Kompetenzzentrum für die Anerkennung von ausländischen Qualifikationen, IHK-FOSA (Foreign Skills Approval) in Nürnberg bearbeitet und beschieden. Dieses nimmt zum 2. April 2012 seine Arbeit auf. Ihren Antrag schicken Sie daher bitte an:

IHK FOSA
Ulmenstr. 52g
90443 Nürnberg
Telefon: 0911/815060
Fax: 0911/81506100
info@ihk-fosa.de

7. Wie läuft das Bewertungsverfahren ab?

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft IHK-FOSA, inwieweit Ihr ausländischer Berufsabschluss dem deutschen Vergleichsberuf entspricht. Maßstab für die Überprüfung ist dabei die aktuell geltende deutsche Aus- bzw. Fortbildungsverordnung.

Ist Ihr ausländischer Abschluss gleichwertig, erhalten Sie von IHK-FOSA einen Bescheid, der die Gleichwertigkeit bescheinigt. Einen solchen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihr ausländischer Abschluss dem deutschen Abschluss nur teilweise entspricht, die Unterschiede aber von Ihnen durch nachgewiesene zusätzliche Berufsqualifikationen ausgeglichen werden können. Mit der Gleichwertigkeitsbescheinigung erhalten Sie die gleichen Berechtigungen wie Personen mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein deutscher Berufsabschluss wird damit jedoch nicht zuerkannt.

Ist Ihr ausländischer Abschluss dagegen nicht im Wesentlichen vergleichbar und haben Sie die Abweichungen auch nicht durch nachgewiesene zusätzliche Berufsqualifikationen ausgeglichen, muss IHK-FOSA Ihren Antrag durch Bescheid ablehnen. In diesem Ablehnungsbescheid werden Ihnen die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss dargelegt.

8. Wie lange dauert das Verfahren?

Das BQFG regelt, dass ein Anerkennungsverfahren ab 01.12.2012 innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der kompletten Antragsunterlagen abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann in schwierigen Fällen einmalig verlängert werden.

9. Was kostet das Verfahren?

Die Gebühr für das Verfahren beträgt je nach Aufwand zwischen 100 - 600 Euro.

Die Kosten sind von Ihnen als Antragssteller zu zahlen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden. In der Regel sind diese jedoch nicht förderungsfähig. Die Gebühren können allerdings, soweit dies für die berufliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist und die Anspruchsvoraussetzungen (nach SGB II oder SGB III) vorliegen, durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Bonn oder das Jobcenter Rhein-Sieg übernommen werden. Bitte klären Sie dies dort vor Antragstellung. Die Gebühr wird mit Antragstellung erhoben.

10. Sie haben im Ausland einen Berufsabschluss erworben, haben aber unverschuldet hierüber keine Unterlagen mehr?

Auch wenn Sie unverschuldet keinen Nachweis über Ihren ausländischen Berufsabschluss beibringen können, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung Ihres Abschlusses möglich. In diesem Fall wird IHK-FOSA die IHK Bonn/Rhein-Sieg mit der Durchführung sonstiger Verfahren beauftragen.

Die IHK wird dann auftragsgemäß z.B. Fachgespräche, Arbeitsproben, praktische oder theoretische Prüfungen durchführen, in denen Sie Ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse zeigen können. Anhand des Ergebnisses dieser Überprüfung Ihrer Berufsqualifikationen wird IHK-FOSA dann über Ihren Antrag entscheiden.

Für die Durchführung sonstiger Verfahren werden Ihnen gesonderte Gebühren in Rechnung gestellt, deren Höhe sich nach dem jeweils erforderlichen Aufwand richtet.

11. Sie haben einen ablehnenden Bescheid erhalten und wollen Ihre dort aufgelisteten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifikation ausgleichen?

Das IQ-Netzwerk berät Sie gerne dabei, wie Sie die im Ablehnungsbescheid genannten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifikation ausgleichen können. Dies kann grundsätzlich durch entsprechende Kurse bei einem Weiterbildungsträger oder durch Nachqualifizierung beim Arbeitgeber erfolgen.

Haben Sie die im Ablehnungsbescheid genannten wesentlichen Qualifikationsunterschiede durch Nachqualifizierung ausgeglichen, können Sie einen schriftlichen Folgeantrag bei IHK-FOSA auf Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres ausländischen Abschlusses stellen. Hierzu brauchen Sie nur noch die Nachweise über die Nachqualifizierung einzureichen, da alle anderen Unterlagen IHK-FOSA noch vorliegen.

12. Welche Rechtsmittel sind gegen den Bescheid möglich?

Für Rechtsbehelfe gegen Bescheide von IHK-FOSA gilt das bayrische Recht, da der Sitz von IHK-FOSA in Nürnberg ist. Danach ist gegen die Bescheide kein Widerspruch, sondern nur direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht zulässig. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Dies steht auch in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides von IHK-FOSA. Wir empfehlen jedoch dringend vor Klageerhebung eine Klärung der strittigen Fragen mit der IHK-FOSA.

13. Welche Möglichkeiten haben Spätaussiedler?

Als Spätaussiedler können Sie zwischen dem alten Verfahren und dem neuen Verfahren wählen.

Sollten Sie eine Anerkennung nach Bundesvertriebenengesetz wünschen, so haben hier die rheinischen IHKs diese Aufgabe der IHK Düsseldorf übertragen. Hierzu gilt:
Anträge werden nur bei Vorliegen des unterzeichneten Formblattes bearbeitet. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Bearbeitungsgebühr bei der IHK Düsseldorf entsteht.

14. Ich komme aus Frankreich / Österreich / Schweiz, gibt es für mich besondere Vereinbarungen?

Ja, bestimmte französische und österreichische Berufsabschlüsse sind auf Grund eines bilateralen Abkommens per Verordnung deutschen Berufsabschlüssen gleichgestellt. Informationen darüber finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Justiz. Version für Frankreich / Version für Österreich / Version Schweiz

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg stellt auf formlosen, auch telefonischen Antrag eine Gleichstellungsbestätigung aus, wenn der französische oder österreichische Berufsabschluss durch die Verordnung einem bestimmten deutschen Berufsabschluss gleichgestellt ist. Soweit ein österreichischer oder französischer Beruf

  • nicht in diesen Verordnungen genannt ist oder
  • die Verordnung aufgrund Novellierung der Berufe nicht mehr aktuell ist,

kann eine solche Gleichstellungsbestätigung nicht ausgestellt werden. In diesen Fällen kann aber eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem BQFG beantragt werden.

15. Zuschuss zum Verfahren

Informationen zum Anerkennungszuschuss finden Sie hier

Wo finde ich weitere Informationen?

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier: