Die Ziele und Aufgaben der Zollverwaltung haben sich in der jüngeren Vergangenheit nachhaltig verändert. Nicht zuletzt aufgrund der terroristischen Anschläge von New York am 11. September 2001 steht die Sicherheit und nicht die Einnahme von Zöllen im Vordergrund. Ohnehin sind durch Vereinbarungen im Rahmen der WTO die Zölle weltweit gesunken. Insbesondere werden durch Assoziationsabkommen der Europäischen Union mit zahlreichen Ländern bei der Einfuhr in die EU keine oder nur geringe Zölle erhoben.
Allerdings gestaltet sich die Kontrolle des gigantischen, weltweiten Warenverkehrs als schwierig. Aus diesem Grund haben die USA die Customs Trade Partnership against Terrorism (C-TPAT) ins Leben gerufen. Ziel ist es, die Sicherheit der internationalen Lieferkette vom Hersteller bis zum Verbraucher zu erhöhen. Unternehmen können sich durch den US-Zoll zertifizieren lassen und dürfen im Gegenzug von geringeren Kontrollen profitieren. Die so erlangten Daten helfen zusammen mit einer computergestützten Risikoanalyse, verdächtige Container aufzuspüren und gezielt zu kontrollieren. Diese Kontrollen werden häufig bereits im Versendungshafen durchgeführt. Beispielsweise sind US-Zöllner in den deutschen Seehäfen Hamburg und Bremerhaven eingesetzt.
In die gleiche Richtung zielt auch die Reform des Zollkodex der Europäischen Union. Bereits mit der EG-Verordnung 648/2005 ist der Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten eingeführt worden (engl. Authorised Economic Operator, kurz AEO). Beim Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) handelt es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um einen besonderen Status, den ein Unternehmen erlangen kann. Auch beim AEO steht die Sicherheit der internationalen Lieferkette (supply chain) im Mittelpunkt. Damit diese nicht unterbrochen wird, sollte jedes Unternehmen in der Lieferkette den Status eines AEO erlangen (s. Grafik).
Der AEO gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig. Daher werden einem AEO gemäß Verordnung (EG) Nr. 648/2005, Artikel 5a, "Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und/oder Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften gewährt". Gerade dieser Punkt wurde zeitweise unterschiedlich interpretiert. Nunmehr ist aber klar, dass die zolltechnischen Vereinfachungen "Zugelassener Ausführer" und "Ermächtigter Ausführer" nicht vom Status eines Zugelassen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) abhängen. Insofern muss jedes Unternehmen individuell prüfen, ob es sinnvoll ist, diesen Status anzustreben. Selbstverständlich hilft die IHK mit Beratung und Information.
Vorteile eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
- ZWB/AEO ist ein Qualitätsmerkmal (Wettbewerbsvorteil)
- Niedrigere Risikobewertung
- Anerkennung innerhalb der Europäischen Union
- Gegenseitige Anerkennung durch internationale Abkommen (Verhandlungen u. a. mit der Schweiz, USA und China
- Geringerer Datenkranz bei Vorabanmeldung
Im Kern hängt die Entscheidung von der Art und dem Umfang des Auslandsgeschäfts ab. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union können diesen Antrag ab dem 01.01.2008 bei den zuständigen Zollbehörden stellen. Vorgesehen sind drei Varianten des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO):
- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen" (AEO C)
- AEO-Zertifikat "Sicherheit" (AEO S)
- AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit (AEO F)
Allerdings ist die Bewilligung des Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auch an zahlreiche Voraussetzungen gebunden. Die wichtigsten sind in den Artikeln 14f bis 14k der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 vom 18.12.2006 zu finden:
- Bisherige Einhaltung von Zoll- und Rechtsvorschriften (Art. 14f)
- Firmensitz im Zollgebiet (Art. 14g)
- Zufrieden stellendes Buchführungssystem (Art. 14i)
- Zahlungsfähigkeit (Art. 14j)
- Erfüllung der Sicherheitsstandards (Art. 14k)
Im Zusammenhang mit dem Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind noch zwei weitere Punkte besonders zu beachten. Ab dem 01. Juli 2009 tritt eine neue Verpflichtung gemäß Zollkodexdurchführungsverordnung in Kraft. Danach sind alle Ex- und Importe vorab elektronisch bei den Zollbehörden anzumelden. Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit den Zertifikaten AEO S oder F müssen in diesem Zusammenhang weniger Datensätze melden als andere Zollbeteiligte. Je nach Transportart beträgt die Frist für die Vorabanmeldung 30 Minuten bis 24 Stunden. Diese Kontrollen und die damit verbundene Risikoanalysen funktionieren nur, wenn sich alle Unternehmen an den elektronischen Zollverfahren beteiligen. Aus diesem Grund wird ab dem 1.7.2009 auch die Teilnahme an ATLAS Ausfuhr Pflicht.