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53123 Bonn
Am 31. Juli 2020 wurde die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildung sichern" veröffentlicht. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Förderlinien 2.1 (Ausbildungsprämie) und 2.2 (Ausbildungsprämie plus), da nur hier die Antragstellung bei der Agentur für Arbeit von einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Kammer über die Zahl der eingetragenen Ausbildungsverhältnisse in den letzten 3 Jahren abhängig ist.
Die Ausbildungsprämien sind für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen, die ihr Ausbildungsniveau in dem im Jahr 2020/2021 neu beginnenden Ausbildungsjahr im Vergleich zu den drei Vorjahren beibehalten oder sogar erhöhen. Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich.
Das Bundeskabinett hat am 17.03.2021 die Verlängerung und Weiterentwicklung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung ein wichtiges Signal, dass sie die weiterhin bestehenden Herausforderungen für die betriebliche Berufsausbildung sehr ernst nimmt und in ihren Unterstützungsbemühungen auch für das kommende Ausbildungsjahr nicht nachlässt.
Deshalb hat die Bundesregierung den mit dem Bundesprogramm gespannten Schutzschirm für Auszubildende länger aufspannt und verbreitert. Das Programm nimmt jetzt auch das Ausbildungsjahr 2021/2022 in den Blick, um die langfristigen Auswirkungen der Corona-Krise zu verringern und den Ausbildungsmarkt weiter zu stärken. Außerdem wird das Programm einem größeren Kreis von Betrieben zugänglich gemacht.
Für das Jahr 2022 wurden 200 Millionen Euro reserviert.
Dafür werden die Förderungen im Rahmen der Ersten Förderrichtlinie deutlich verbessert:
Ausbildungsbetriebe und ausbildende Einrichtungen können diese Unterstützungen bei den örtlichen Arbeitsagenturen beantragen. Alle Informationen rund um die Antragstellung finden Sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.
In der Zweiten Förderrichtlinie des Bundesbildungsministeriums sind Verbesserungen bei der Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung vorgesehen.
Die Fördervoraussetzungen werden flexibilisiert, die Förderbeträge werden laufzeitabhängig gestaffelt und erhöht und die Förderung wird einem größeren Kreis an Unternehmen zugänglich gemacht. So ist künftig auch die Förderung des Auszubildende zeitweise abgebenden Stammausbildungsbetriebes möglich:
Auftrags- und Verbundausbildung bietet sich immer dort an, wo z.B. aufgrund von Kurzarbeit oder infolge der durch das Infektionsgeschehen bedingten zeitlich befristeten Betriebsschließungen die notwendigen Voraussetzungen fehlen, um alle Lehrinhalte abzudecken. In diesen Fällen kann ein Bildungsträger oder ein anderes Unternehmen je nach Vereinbarung einen oder mehrere Teile der Ausbildung übernehmen.
Um Auszubildende noch stärker bei dem erfolgreichen Abschluss ihrer Berufsausbildung unter die Arme zu greifen, sollen im Jahr 2021 außerdem besonders pandemie-betroffene Betriebe mit Zuschüssen zu den Kosten für externe Prüfungsvorbereitungslehrgänge unterstützt werden, wenn sie ihren Auszubildenden Plätze in solchen -auch digitalen - Lehrgängen zur Verfügung stellen. Dafür können Ausbildungsbetriebe je Auszubildender/n einmalig 50 Prozent der Kosten für einen Vorbereitungslehrgang erhalten, maximal jedoch 500 Euro.
Das Fünf-Punkte-Programm sieht folgendes vor:
1. Ausbildungsprämie bei Erhalt des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den Vorjahren
2. Ausbildungsprämie bei Erhöhung des Ausbildungsplatzangebotes im Vergleich zu den Vorjahren
3. Förderung bei Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung
4. Förderung von Auftrags- und Verbundausbildung
5. Übernahmeprämie von pandemiebedingten Insolvenz-Auszubildenden
Förderung von Auftrags- und Verbundausbildungen
Im Rahmen des Programms "Ausbildungsplätze sichern" werden Auftrags- und Verbundausbildungen ab November noch einmal extra gefördert. Wer Auszubildende aus einem von der Corona-Pandemie betroffenen Betrieb zeitweise übernimmt, erhält eine Prämie von 4.000 Euro. Demnach werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU), überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister finanziell unterstützt, die Auszubildende temporär übernehmen, wenn das ursprünglich ausbildende KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Die Prämie von 4.000 Euro kann seit Anfang November bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Ausbildungsprämie dient dem mittelfristigen Ziel der Fachkräftesicherung durch den Erhalt oder die Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den Vorjahren. Es richtet sich an Ausbildungsbetriebe (KMU) und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen, die durch die Covid-19-Krise erheblich betroffen sind.
Die Voraussetzungen für die Ausbildungsprämie finden Sie hier.
Kann ein KMU aufgrund der Covid-19- Einschränkungen das Ausbildungsengagement temporär nicht wie gewohnt fortsetzen, besteht die Möglichkeit der Nutzung der Auftrags- und Verbundausbildung. Das kann in Überbetrieblichen Ausbildungsstätten (ÜBS), anderen KMU oder bei anderen Ausbildungsdienstleistern erfolgen.
Antragberechtigt sind ausbildungsgeeignete KMU, ÜBS und andere Ausbildungsdienstleister, die sich bereit erklären, die Ausbildung der Auszubildenden aus den entsendenden KMU für mindestens 6 Monate zu übernehmen.
Entsendende KMU müssen einen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 von durchschnittlich mindestens 60 Prozent im Vergleich zu den Vorjahresmonaten (April und Mai 2019) vorweisen, durch beispielsweise die Schließung des Betriebes oder Auflagen, die zu erheblichen Einschränkungen bei der Fortsetzung des Geschäftsbetriebes führen.
Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat eine Antragstellung Aussicht auf Erfolg.
Beantragung der Förderung
Anträge sind unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) zu stellen, in deren Bezirk der Ausbildungsbetrieb liegt.
Der unterzeichnete Antrag ist schriftlich, eingescannt als Datei per E-Mail einzureichen.
Dem Antrag beizufügende erforderliche Unterlagen:
1. Ausbildungsprämie / Ausbildungsprämie plus
• Die Bescheinigung/en der zuständigen Stelle/n für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oderdem Seearbeitsgesetz. Alternativ sind die Ausbildungsverträge für die anderen förderfähigen Ausbildungsberufe als Nachweis/e beizufügen.
• Bewilligungsbescheid für Kurzarbeitergeld (KUG), sofern im ersten Halbjahr KUG bezogen wurde.
• De-minimis-Erklärung des Antragsstellers
2. Zuschuss zur Ausbildungsvergütung
• Die Bescheinigung/en der zuständigen Stelle/n für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz. Alternativ sind die Ausbildungsverträge für die anderen förderfähigen Ausbildungsberufe als Nachweis/e beizufügen.
• Nachweis über Auszahlung einer höheren Ausbildungsvergütung zur ursprünglich vereinbarten Ausbildungsvergütung – sofern diese abweicht.
• Nachweis über Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung pro Auszubildende/n
• De-minimis-Erklärung des Antragsstellers
3. Übernahmeprämie
• Die Bescheinigung/en der zuständigen Stelle/n für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz. Alternativ sind die Ausbildungsverträge für die anderen förderfähigen Ausbildungsberufe als Nachweis/e beizufügen.
• Bestätigung des Insolvenzverwalters als Nachweis, dass Insolvenz Corona-bedingt war.
• De-minimis-Erklärung des Antragsstellers
Förderausschluss
1. Ausschlussgründe in Bezug auf den Betrieb:
Von der Förderung ausgeschlossen sind
• Arbeitgeber der öffentlichen Hand, wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
• privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt sowie
• Schulen und Hochschulen.
Antragstellende, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 derAbgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies auch, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung treffen.
2. Ausschlussgründe in Bezug auf ein Ausbildungsverhältnis:
a) Ausbildungsverhältnisse mit Ehegatten oder Verwandten ersten Grades können nicht gefördert werden.
b) Ein Ausbildungsbetrieb kann für einen Ausbildungsvertrag nur durch eine Ausbildungsprämie, eine Ausbildungsprämie plus oder eine Übernahmeprämie bei Insolvenz gefördert werden.
c) Förderungen werden nicht für Ausbildungsverhältnisse gewährt, für die der Ausbildungsbetrieb eine Förderung auf anderen rechtlichen Grundlagen oder nach anderen Programmen des Bundes oder der Länder mit gleicher Zielrichtung oder gleichem Inhalt erhält.
Kein Anspruch auf die Förderung
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über den Antrag wird im Rahmen der für die jeweiligen Förderungen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach der Reihenfolge des Antragseingangs mit den vollständigen Unterlagenentschieden.
De-minimis-Erklärung
Zuwendungen über das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ an Arbeitgeber gelten als De-minimis-Beihilfen. Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um öffentliche Fördermittel, die in der Förderhöhe begrenzt sind, um zwischenstaatlichen Handel und den Wettbewerb innerhalb der EU nicht zu beeinträchtigen, und damit nicht unter das Subventionsverbot fallen. Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in den De-minimis-Verordnungender EU geregelt.
Um diese Fördergrenzen überprüfen zu können, ist der Antragssteller verpflichtet eine Erklärung abzugeben, welche weiteren De-minimis-Beihilfen bereits bezogen wurden. Umgekehrt erhält er mit einem positiven Zuwendungsbescheid auch eine Bestätigung über gezahlte De-minimis-Beihilfen der BA.
Die Bestätigungsformulare bitte ausschließlich per E-Mail an das Postfach ausbildung(at)bonn.ihk.de senden. Die IHK Bonn/Rhein-Sieg wird die unterschriebenen Bestätigungen dann schnellstmöglich per E-Mail an Sie zurücksenden.
Diese bitte anschließend dem Antrag bei der Agentur für Arbeit beifügen.
Die vier bekannten Förderlinien werden folgendermaßen erweitert:
Ausbildungsbetriebe werden künftig mit Ausbildungsprämien gefördert, wenn sie im Zeitraum von April bis Dezember 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent oder in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen (bisher: durchschnittlich mindestens 60 Prozent in April und Mai 2020 gegenüber dem Vorjahr).
Die Durchführung von Kurzarbeit wird in Zukunft auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt (bisher: nur erstes Halbjahr 2020).
Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 (das ist das Datum des Kabinettbeschlusses zu den Eckpunkten des Bundesprogramms) bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, werden in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.
Die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit in der Ausbildung werden bis einschließlich Juni 2021 verlängert (bisher: Laufzeit bis einschließlich Dezember 2020). Die Übernahme von Auszubildenden, deren Ausbildungsstelle wegen pandemiebedingter Insolvenz des ursprünglichen Betriebes verloren gegangen ist, wird künftig unabhängig von den Betriebsgrößen mit einer Übernahmeprämie gefördert (bisher: nur, wenn beide Betriebe maximal 249 Mitarbeiter hatten). Solche Übernahmen werden bis zum 30. Juni 2021 gefördert (bisher: bis zum 31. Dezember 2020).
Die Änderungen gelten auch rückwirkend, das bedeutet: Anträge auf Förderungen können innerhalb von drei Monaten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse gestellt werden, für die bisher eine Förderung nicht möglich war, die aber von den geänderten Voraussetzungen erfasst sind. Das gilt auch, wenn ein vorheriger Antrag aus diesen Gründen abgelehnt worden ist.