Rechtsänderungen 2022 im Bereich Energie, Klima und Umwelt

Energie

  • Die EEG-Umlage sinkt von 6,5 auf 3,723 ct/kWh. Insgesamt geht die Belastung des Strompreises über alle Umlagen um rund 2,6 ct/kWh oder gut ein Drittel für Vollzahler zurück. Vollzahler müssen 2022 knapp 5 ct/kWh Aufschlag auf ihren Stromverbrauch bezahlen.
     
  • Ende der Schätzbefugnis bei Drittstromangrenzungen: Ab dem 1. Januar 2022 gilt bei Abgrenzungen von sog. Drittstrommengen das Messprimat. Schätzungen dürfen nur noch ausnahmsweise zum Einsatz kommen, nämlich wenn eine Messung technisch und/oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Klima

  • Der nationale CO2-Preis für fossile Brennstoffe steigt zum 1. Januar 2022 von 25 auf 30 Euro/Tonne.

Umwelt

  • Verordnung über kosmetische Produkte: Ab 1. März 2022 dürfen bestimmte Stoffe in Kosmetika nicht mehr verwendet werden.
     
  • Änderungen im Verpackungsgesetz:
    Ab 1. Januar 2022 besteht die Pfandpflicht für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen (Übergangsfrist bis 30.06.2022 für „Altbestände“).
    Ab 1. Januar 2022 besteht für sämtliche Hersteller und Vertreiber von Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG eine Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen.
    Ab 1. Juli 2022 haben sich alle Hersteller sowie Letztinverkehrbringer von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren.
    Ab 1. Juli 2022 besteht eine Prüfpflicht für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister bezüglich der Registrierung und Lizenzierung der vertraglich gebundenen Hersteller.
     
  • “Plastiktütenverbot”: Ab 1. Januar dürfen keine leichten Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstäke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in den Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind “Hemdchenbeutel”, sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern.
     
  • Änderungen im Elektrogesetz: Ab 1. Januar 2022 müssen Hersteller Rücknahmemöglichkeiten für B2B-Geräte schaffen.
    Auf allen B2B-Geräten muss das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Hier greift eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2023.
    Rückgabe von Altgeräten im Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von min. 800 qm (über alle Produkte) nach den 0:1- bzw. 1:1-Regeln, wenn sie neue Elektrogeräte zumindest gelegentlich im Angebot haben. Hier gilt eine Übergangsfrist für die Einrichtung von Rücknahmestellen bis 1. Juli 2022.
     
  • Neue TA Luft: Am 1. Dezember 2021 tritt die neue TA Luft in Kraft. Sie ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen und legt den Stand der Technik für fast 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland fest. Mit der Überarbeitung werden zahlreiche Grenzwerte für die Emission von Luftschadstoffen und baulichen oder betrieblichen Anforderungen an Anlagen neu aufgenommen oder verschärft. Die Verwaltungsvorschrift bindet direkt nur Behörden. Diese werden betroffene Unternehmen jedoch im Rahmen nachträglicher Anordnungen ggf. zu Anpassungen ihrer Anlagen auffordern.
     
  • Mittelgroße Feuerungsanlagen (44. BImSchV): Nach der bereits 2019 veröffentlichten Verordnung gelten für bestehende Anlagen Übergangsreglungen bis 2025. Nach § 31 müssen Einzelmessungen bisher nicht gemessener Schadstoffe allerdings bis zum 20. Juni 2022 vorgenommen werden.
     
  • Kleine Feuerungsanlagen (1. BImSchV): Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (bspw. Holz) müssen ab dem 1. Januar 2022 nach § 22 strengere Anforderungen an die Ableitbedingungen erfüllen (Schornsteinhöhe).

Quelle:
Newsletter des DIHK vom 18.11.2021