Ab dem Berichtsmonat Januar 2022 sind sowohl bei Anmeldungen zur Intrahandelsstatistik, also auch in Zollanmeldungen die neuen Arten des Geschäfts zu codieren. In der Intrahandelsstatistik ist bei Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten das Ursprungsland der exportierenden Ware ab dem Berichtsmonat Januar 2022 verpflichtend anzumelden. Zusätzlich ist ebenfalls ab dem Berichtsmonat Januar 2022 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat anzugeben. Deren Einführung hat insbesondere zur Folge, dass Auskunftspflichtige verpflichtet sind, von Berichtsmonat Januar 2022 an ihre Intrastat-Versendungsmeldungen entsprechend zu differenzieren (Keine Zusammenfassung von Warensendungen mit unterschiedlichen Ursprungsländern beziehungsweise unterschiedlichen USt-ID-Nummern des Handelspartners).
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