Ansprechpartner

- Team Ausbildungsmanagement
- 0228 2284-444
- ausbildung@bonn.ihk.de
- in Adressbuch übernehmen
53113 Bonn
Zum jetztigen Zeitpunkt finden alle geplanten IHK-Prüfungen statt.
Eine Teilnahme an der Prüfung ist nur nach Vorlage eines Negativtestnachweises - „PCR-Test“ oder PoC-Antigen-Tests („Coronaschnelltest“) – zulässig, der nicht älter als 24 Stunden ist. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich. Die Prüfung kann dann frühestens zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden.
Geimpfte und genesene Personen müssen keinen Testnachweis erbringen, aber die Impfung oder überstandene Infektion nachweisen.
Die Immunisierung kann nachgewiesen werden durch
Aufgrund der aktuellen Infektionslage besteht bei Prüfungen durchgängig die Maskenpflicht, d.h. es muss eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske oder eine FFP2-Maske) während des gesamten Aufenthaltes auf dem Prüfungsgelände (also auch während der gesamten Prüfungszeit und Pausen) getragen werden.
Die Corona-Schutzverordnung für NRW sieht vor, dass wir die Prüfungen weiterhin unter entsprechenden Hygienemaßnahmen durchführen können. Die Abschlussprüfungen Winter 2021/2022 finden wie geplant zum regulären Zeitpunkt statt.
Hierzu beobachten die IHKs die Entwicklung des Infektionsgeschehens sowie die dagegen ergriffenen Maßnahmen der zuständigen Behörden, sowohl regional als auch auf Bundesebene. Die IHK-Organisation steht in kontinuierlicher Abstimmung mit allen relevanten Stellen und Partnern vor Ort, insb. Gesundheitsämtern, Betrieben und Beruflichen Schulen mit dem Ziel, die Abschlussprüfungen unter Berücksichtigung aller pandemie-bedingten Vorgaben durchzuführen.
Im Falle einer Änderung von Prüfungsterminen z. B. aufgrund einer behördlichen Anordnung, wird die IHK Bonn/Rhein-Sieg die Prüfungsteilnehmer/-innen unverzüglich schriftlich (per E-Mail) und über das Onlineportal informieren sowie diese Informationen unverzüglich auf der Internetseite der IHK einstellen. Wir bitten alle Teilnehmer:innen sich daher regelmäßig (insbesondere kurz vor den Prüfungen) über diese Kanäle zu informieren.
An die Prüfungsteilnehmer:innen und -teilnehmer geht die dringende Aufforderung, sich mit Blick auf die anstehenden Prüfungen an alle behördlichen Vorgaben zu halten und mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin ihre Kontakte eigenverantwortlich so zu beschränken, dass ein Infektions- und Quarantäne-Risiko minimiert und eine Teilnahme an der Prüfung nicht in Frage gestellt wird.
Aufgrund der aktuellen Infektionslage ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei schriftlichen Prüfungen ab Betreten des Prüfgeländes sowie für die gesamte Dauer der schriftlichen Prüfungen vorgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass Gesichtsvisiere o.ä. als Alternative nicht zugelassen sind.
Falls Prüfungsteilnehmer/-innen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgrund eines ärztlichen Attests befreit sind, wird deshalb dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor dem Prüfungstermin direkt mit der IHK Bonn/Rhein-Sieg in Verbindung zu setzen und zu klären, unter welchen Hygiene- und Schutzmaßnahmen die Teilnahme an der Prüfung möglich ist. In diesem Fall ist ein aktuelles ärztliches Attest erforderlich, aus dem der konkrete Grund für die Befreiung hervor geht und in dem bestätigt wird, dass die Befreiung aus ärztlicher Sicht auch für das Ablegen einer schriftlichen und/oder mündlichen bzw. praktischen Prüfung erforderlich ist.
Prüfungsteilnehmer/-innen, die sich auf behördliche Anordnung in häusliche Quarantäne begeben müssen, dürfen nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Es handelt sich in diesem Fall um einen Rücktritt aus wichtigem Grund.
Die Prüfungsteilnehmer:innen sind verpflichtet, die IHK Bonn/Rhein-Sieg unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel Bescheinigung vom Gesundheitsamt) schriftlich (z. B. per E-Mail) über die Quarantäne-bedingte Nichtteilnahme an der Prüfung zu informieren. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Bei Ausbildungsprüfungen gilt zusätzlich: Auszubildende sind verpflichtet auch ihren Ausbildungsbetrieb darüber zu informieren.
Wird ein Prüfling vor der Prüfung krank, kann er jederzeit zurücktreten. Wichtig: Schriftliche Erklärung und Attest!
Der Rücktritt muss rechtzeitig vor Beginn der Prüfung und durch schriftliche Erklärung erfolgen. Diese ist bei der IHK einzureichen. Der Nachweis muss in der Regel durch ein ärztliches Attest geführt werden.
In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Der Prüfungsbewerber hat also noch uneingeschränkt die Möglichkeit, an der Prüfung teilzunehmen und eine eventuell nicht bestandene Prüfung zweimal zu wiederholen.
Grundsätzlich muss der Auszubildende in den Ausbildungsbetrieb kommen, wenn die Prüfung ausfällt. Denn eine Freistellung erfolgt nur für die Teilnahme an der Prüfung.
Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Dies ergibt sich aus § 21 Abs.1 S. 1 BBiG. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist. Die Ausbildung endet nach wie vor mit Bestehen der Prüfung.
Sollte die Ausbildung mit Ablauf des Ausbildungsvertrages vor dem Ablegen der letzten Prüfungsleistung enden, kann der Prüfling einen Antrag auf Verlängerung seines Ausbildungsvertrages nach § 21 Abs. 3 BBiG stellen. Zwar liegt kein Fall des Nichtbestehens vor, aber die unverschuldete Prüfungsverschiebung wird entsprechend berücksichtigt. Die IHK wird dann den Ausbildungsvertrag um die Zeitdauer verlängern, die zum Ablegen der Abschlussprüfung erforderlich ist.
Bereits angemeldete Prüflinge sind der IHK bekannt und werden über den neuen Termin informiert. Der Betrieb muss hier nichts weiter unternehmen.
Die Auszubildenden können auch nach Ausbildungsende die Prüfung ablegen, denn an ihrem Status zum Zulassungszeitpunkt ändert die Verschiebung nichts. Ein Fall des § 45 Abs. 2 BBiG (Zulassung als Externe zur Abschlussprüfung) liegt nur dann vor, wenn die Zulassung zur Prüfung erst nach vertraglichem Ablauf der Ausbildungsdauer oder einer sonstigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag) erfolgen soll.
Es gibt ein ausführliches Hygienekonzept der IHK zum Schutz der Prüfer und der Prüfungsteilnehmer. Dabei wurden alle Empfehlungen des RKI und die Vorgaben des Landes beachtet. Wir gehen davon, dass i.V.m. den geringeren Teilnehmerzahlen pro Prüfungsort eine maximale Sicherheit gewährleistet ist.
Sofern wegen unzureichender Noten im Schriftlichen eine mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen erforderlich ist, werden die Betroffenen vorab informiert. Diese Prüflinge erhalten dann direkt nach der Ergänzungsprüfung vom Prüfungsausschuss die Mitteilung, ob sie die Prüfung bestanden haben.
Sollte der Auszubildende die Prüfung nicht bestehen, läuft die Ausbildung bis zum Ende des Ausbildungsvertrages weiter und ist auf Antrag des Auszubildenden zu verlängern.
Prüfungszeugnisse bzw. Bescheide über nichtbestandene Prüfungen versenden wir schnellstmöglich im Anschluss an die Bekanntgabe.
Da die Prüfungen unter den aktuellen Hygienebedingungen stattfinden, ist ein Rücktritt von der Prüfung nur unter den üblichen Bedingungen möglich.
Das bedeutet u.a. für die Fortbildungs-, Ausbildereignungs-, Sach- und Fachkundeprüfungen, dass auf die Erhebung einer Stornogebühr nur dann verzichtet werden kann, wenn Teilnehmende aus einem der vier folgenden Gründe nicht an einer Prüfung teilnehmen:
Die Gründe sind mit dem Rücktritt von der Prüfung nachzuweisen. Andernfalls wird bis vier Wochen vor der Prüfung eine Stornogebühr von 30 %, anschließend von 50 % der Prüfungsgebühr erhoben.