Aufenthaltsrecht, Arbeitsrecht in Deutschland und EU

Arbeitsaufnahme für UkrainerInnen

Auf Grundlage der EU-Beschlüsse zur Aufnahme von Ukrainern hat Deutschland entschieden, dass ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger (andere Geflüchtete aus der Ukraine siehe Abschnitt weiter unten) nach § 24 AufenthG einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland erhalten. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis bestehen bei Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit auch Leistungsansprüche. Der Umfang richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 
 
Wer aus dem visumfreien Besuchsaufenthalt heraus in eine Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt wechseln kann (z.B. Arbeitsaufnahme, Familiennachzug), muss nicht mehr wie bisher für das Verfahren die deutsche Botschaft in Kiew einschalten, sondern kann das beim Ausländeramt direkt tun.

Bundesagentur für Arbeit: Hilfe für Geflüchtete
http://www.arbeitsagentur.de/ukraine

 

Aufenthaltsrecht

Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach § 24 AufenthG erteilt, hier wollen wir die wesentlichen Merkmale darstellen:

 

  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne ein individuelles Prüf-Verfahren. Es wird eine grundsätzliche Bedrohungssituation für Menschen aus einem bestimmten Land angenommen
  • Es ist dazu kein Asylverfahren notwendig
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 3 Jahre erteilt, zunächst für 1 Jahr, dann Verlängerung um 2x 6 Monate, dann möglicherweise um 1 weiteres Jahr.
  • Das Aufenthaltsrecht nach § 24 endet mit einem Beschluss des europäischen Rates, wenn dieser feststellen sollte, dass es keine Notwendigkeit mehr für das Inkraftbleiben nach dieser Richtlinie gibt
  • Leistungen für Menschen ohne Einkommen werden nach dem Asylberwerberleistungsgesetz gewährt, wenn die Erlaubnis „wegen des Krieges“ erteilt wird.
  • Dazu gibt es bei Menschen ohne Einkommen auch einen Anspruch auf Unterbringung.
  • Es kann eine bundesweite Verteilung erfolgen. Ob und wie ist dabei noch ungeklärt, bedeutet aber, dass jemand aus Berlin vielleicht an eine andere Stadt in Deutschland verwiesen wird.
  • Es gibt keine Verpflichtung in einer Unterkunft zu wohnen, aber eine Auflage zum Wohnsitz in einem Bundesland oder dem Bezirk einer Ausländerbehörde. Man kann aber grundsätzlich bei Verwandten oder Freunden wohnen oder eine eigene Wohnung anmieten.
  • Es gibt einen Anspruch auf Familiennachzug für die sog. „Kernfamilie“, also EhepartnerInnen und minderjährige Kinder oder bei unbegleiteten minderjährigen Kindern auf Nachzug der Eltern.
  • Es ist dazu keine Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Nachweis von Sprachkenntnissen erforderlich.
  • Der Nachzug weiterer Familienmitglieder liegt im Ermessen und bedarf einer „außergewöhnlichen Härte“.
  • Es gibt keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, aber die Möglichkeit zur Teilnahme bei freien Plätzen.
  • Kinder unterliegen dann der Schulpflicht in Deutschland. Dies ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In NRW gilt die Schulpflicht (theoretisch) ab dem ersten Tag.


Am 3. März haben die Innenministerinnen und Innenminister der EU darüber hinaus beschlossen, dass für die Kriegsflüchtlinge folgendes gilt:

  • Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung
  • Unterkunft
  • Sozialleistungen
  • Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß nationaler Arbeitsmarktpolitik
  • Schutz für unbegleitete Kinder und Jugendliche

 

Nähere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/ResettlementRelocation/InformationenEinreiseUkraine/informationen-einreise-ukraine-node.html

https://www.meckenheim.de/cms117/aktuelles/mitteilungen_rathaus/artikel/43083/