Unbürokratische Umsetzung der Mehrwertsteuersenkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte

BMF-Schreiben vom 10.06.2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) willl, dass die Senkung des MwSt-Satzes auf 16 % durch den Handel möglichst kostengünstig und unbürokratisch an den Kunden weitergegeben werden kann.
Händler und Anbieter von Dienstleistungen können für von der bestehenden Ausnahmemöglichkeit des § 9 Absatz 2 PAngV Gebrauch machen und pauschale Rabatte an der Kasse gewähren, ohne die Preisauszeichnung zum Beispiel sämtlicher Regale in der Nacht zum 1. Juli 2020 ändern zu müssen.

Die Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 PAngV kann lediglich für preisgebundene Artikel, wie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und rezeptpflichtige Arzneimittel, keine Anwendung finden, da für diese andere rechtliche Regelungen gelten. Bei diesen Artikeln sind Preisreduktionen durch die Einzelhandelsstufe entweder nicht möglich oder abweichend von der PAngV geregelt. Näheres dazu im Schreiben des BMF.