Umschulung

Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann.

Aufgrund der bereits vorliegenden beruflichen Erfahrungen sowie der zu erwartenden Leistungsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass die Umschulung in der Regel maximal zwei Drittel der regulären Ausbildungsdauer beträgt. Dies bedeutet, dass die Umschulung in einem dreijährigen Ausbildungsberuf in der Regel 24 Monate dauert. 

Es gibt zwei Formen der Umschulung:

• Die betriebliche Einzelumschulung wird individuell in einem ausbildungsberechtigten Unternehmen durchlaufen. In der Regel wird dabei auch das Berufskolleg besucht.
• Die Gruppenumschulung findet bei einem Bildungsanbieter statt, der dafür Gruppen zusammenstellt. Die Teilnehmenden haben hierbei einen geringeren betrieblichen Bezug und besuchen auch nicht das Berufskolleg: Der Bildungsanbieter vermittelt Theorie und Praxis. Eine Gruppenumschulung beinhaltet betriebliche Praktika.  

Potenzielle Umschüler werden durch Arbeitsagenturen oder Jobcenter betreut und beraten. Diese entscheiden, ob eine Umschulung aus ihrer Sicht sinnvoll und zielführend ist und ob sie gefördert wird. Die IHK ist an der individuellen Eignungsfeststellung nicht beteiligt und berät in diesem Zusammenhang nicht.
Wenn feststeht, dass eine Umschulung finanziert wird, müssen die zukünftigen Umschüler sich Gedanken machen, ob eine betriebliche Einzelumschulung oder eine Gruppenumschulung für sie das Richtige ist.

Betriebliche Einzelumschulungen

Betriebliche Einzelumschulungen darf jedes Unternehmen anbieten, das ausbildungsberechtigt ist. Nicht jedes Unternehmen, das Auszubildende sucht, ist aber alternativ auch an einer betrieblichen Einzelumschulung interessiert. Der theoretische Unterricht kann an einem Berufskolleg erfolgen. 

Gruppenumschulung

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen. Umschulungsträger müssen bestimmte Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind. Anbieter von Umschulungsmaßnahmen müssen neue Umschulungsmaßnahmen (auch Wiederholungsmaßnahmen) vor Beginn der zuständigen IHK anzeigen. Die IHK Bonn/Rhein-Sieg stellt hierfür einen Meldebogen zur Verfügung, den sie ebenfalls im Downloadbereich finden. Nach erfolgreicher Prüfung des vorgelegten Umschulungskonzepts erfolgt bei erstmalig durchgeführten Maßnahmen grundsätzlich auch eine Begehung der Umschulungsstätte. Im Rahmen dieser Begehung wird die Eignung der Umschulungsstätte festgestellt.

Die Anforderungen, die an die Umschulungsstätte, das dort beschäftigte Ausbildungspersonal sowie an die inhaltliche Gestaltung der Maßnahme gestellt werden, werden durch eine Richtlinie der Industrie- und Handelskammern konkretisiert. Die seit 5. Dezember 2018 gültige Richtlinie finden sie im Downloadbereich. Grundsätzlich gilt, dass die Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung so ausgestattet sein muss, dass die gesamte berufliche Handlungsfähigkeit in der Umschulungsstätte erworben werden kann. Sofern die Umschulungsstätte nicht alle Inhalte selbst vermitteln kann, ist eine Kooperation mit einem geeigneten Partnerunternehmen notwendig.