Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten - Vermeidung von Ordnungsgeldverfahren

Die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten muss zukünftig an das Unternehmensregister und nicht, wie bisher an den Bundesanzeiger erfolgen. Hierzu sieht das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG), welches am 01.08.2022 in Kraft getreten ist, eine sogenannte Geschäftsjahreszeitraumlösung vor. Diese besagt, dass alle offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen mit Geschäftsjahren beginnend nach dem 31.12.2021 und ab Inkrafttreten des DiRUG direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln sind.

Rechnungslegungsunterlagen mit Geschäftsjahresbeginn vor dem 01.01.2022 müssen weiterhin im Bundesanzeiger offengelegt werden. 

Das heißt: 
Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte, die bisher im Bundesanzeiger einzureichen waren, müssen abhängig vom Geschäftsjahresbeginn an das Unternehmensregister übermittelt werden. Für einen Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021, ist das Unternehmensregister der richtige Einreichungsadressat, für Geschäftsjahresbeginn bis einschließlich 31.12.2021 wäre noch der Bundesanzeiger der richtige Adressat. Für die Übermittlung an das Unternehmensregister ist eine vorherige elektronische Identifizierung erforderlich. 

Zur Klärung, ob die Jahresabschlussunterlagen etc. beim Unternehmensregister oder Bundesanzeiger eingereicht werden müssen, bietet das Unternehmensregister hier einen Navigator an.

Darüber hinaus bietet die Bundesanzeiger Verlag GmbH am 04.12.2023 ein Webinar zum Thema „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) – An das Unternehmensregister übermitteln: Was ist zu beachten?“ an .

Allgemeine Informationen zur Offenlegungspflicht finden Sie hier