Ausländerrecht

Die Aufenthaltserlaubnis von Ausländern aus Nicht-EU-Staaten ist in der Regel mit der Auflage versehen, dass nur eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt werden darf. Sobald eine selbständige Erwerbstätigkeit beantragt wird, nehmen wir dazu gegenüber der Ausländerbehörde gutachtlich Stellung, wobei die wirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit und der jeweiligen Branche zu berücksichtigen sind.