In einem Antwortschreiben des Bundesumweltministerium (BMUV) auf einen Brief der Herstellerverbände der Einwegkunststoffkommission geht das BMUV wie folgt ein. Die Prüfung der Mengenmeldung bei über 100 kg hat dabei gemäß § 11 Absatz 5 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) unter Berücksichtigung der Prüfleitlinien zu erfolgen. Zwar sind diese Prüfleitlinien nach dem Gesetz keine notwendige Voraussetzung für die Überprüfung der Mengenmeldung durch Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer, aber das Fehlen der Prüfleitlinien erschwert den Prüfern die gesetzlich erforderliche Bestätigung der Herstellermeldungen bei Mengen von mehr als 100 kg. Unter sorgfältiger Würdigung dieser Gesamtumstände hat sich das Umweltbundesamt (UBA) nun dazu entschieden, ausnahmsweise in diesem Jahr von der Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung gänzlich abzusehen. Die Möglichkeit des UBA, jederzeit im Einzelfall zu verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird, bleibt hiervon aber unberührt. Zudem wird das UBA für Hersteller die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen auf den 15. Juni 2025 verlängern. In technischer Hinsicht wird die Mengenmeldung über 100 kg ohne Bestätigung durch einen Prüfer ab dem 2. Mai bei DIVID möglich sein.