Voraussetzungen, um als Sachkundiger in die Landesliste eingetragen zu werden

Sachkundige für die Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit können sein:

  1. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einschlägiger Fachrichtungen
  2. Ingenieure einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen) mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis,
  3. Meister im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der entsprechenden Fachrichtung,
  4. Personen mit einer Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung, und
  5. Personen mit abgeschlossener einschlägig handwerklicher oder gewerblich technischer Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig sein werden, insbesondere
  • a)    Tiefbaufacharbeiter im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau,
  • b)    Rohrleitungs- oder Kanalbauer,
  • c)    Fachkräfte für Abwassertechnik,
  • d)    Fachkräfte für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.

Sachkundige müssen durch Teilnahme an einer geeigneten Schulung die Erlangung der besonderen Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen des Zustands und der Funktionsfähigkeit von privaten Abwasserkanälen nachweisen.

Anerkannte Sachkundige müssen mindestens alle drei Jahre an einer anerkannten, mindestens zweitägigen Fortbildung einer Schulungsinstitution teilnehmen.
Die Teilnahmebescheinigung ist der zuständigen Stelle (IHK, HWK, IK-Bau NRW) unverzüglich vorzulegen.

Die Anerkennung und Aberkennung der Sachkunde erfolgt für ihre Mitglieder und deren Angestellte durch die jeweils zuständige Stelle.