Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Vorgaben müssen Unternehmen beachten

AGB können den Geschäftsalltag erleichtern. Das gilt vor allem für Unternehmen, die im sogenannten Massengeschäft tätig sind oder regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen anbieten. Damit sie jedoch von den Vorteilen profitieren, sollten sie einige Regelungen kennen.

„Brauche ich Allgemeine Geschäftsbedingen oder reichen die Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für mein Unternehmen aus?“ Diese Fragen stellen sich die meisten Gründerinnen und Gründer zu Beginn ihrer Geschäftstätigkeit. Doch auch wer als Unternehmerin oder Freiberufler zunächst auf die kurz AGB genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verzichtet hat, kommt später oft an einen Punkt, wo ein solches Regelwerk nützlich wäre. Schließlich handelt es sich dabei um vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verwender oder die Verwenderin bei Abschluss eines Vertrages der anderen Vertragspartei vorgibt, statt sie jedes Mal individuell auszuhandeln. So lässt sich das alltägliche Geschäftsleben deutlich vereinfachen.

Gerade Unternehmen, die regelmäßig gleichartige Geschäfte tätigen, profitieren vom Einsatz der AGB. Denn damit schaffen sie eine einheitliche Basis für ihre Verträge und können Regelungen aus dem BGB zu ihren Gunsten formulieren. So können sie Vorschriften aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht ihren Bedürfnissen anpassen und auch unbestimmte Rechtsbegriffe wie zum Beispiel Fristen entsprechend der eigenen Vorgaben genauer festlegen. Grenzen setzt das Gesetz den Formulierungen dort, wo Vertragspartner unangemessen benachteiligt werden. Dabei ist der Gestaltungsspielraum bei Geschäften unter Kaufleuten jedoch deutlich größer als bei solchen mit Verbrauchern.

AGB als Vertragsbestandteil

Damit AGB überhaupt Teil eines Vertrags werden, müssen Unternehmerinnen und Unternehmer allerdings noch eine Voraussetzung erfüllen: Sie müssen die vorformulierten Vertragsbedingungen wirksam einbeziehen. Bedingung dafür ist, dass ein Vertragspartner oder eine Vertragspartnerin mit den AGB einverstanden ist. Ist dies nicht der Fall, gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen aus dem BGB. Werden alle weiteren Anforderungen erfüllt, zeigen Kunden ihr Einverständnis aber bereits durch den Abschluss des Vertrags.

Besonders hoch sind bei der Einbindung von AGB die Maßstäbe bei Verbrauchergeschäften. Hier muss das Unternehmen bereits bei Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hinweisen. Dabei ist dieser Hinweis gut sichtbar und für die Durchschnittskundin und den Durchschnittskunden leicht erkennbar auf einem Bestellformular, dem Angebot oder einem Vertrag anzubringen. Ein bloßer Abdruck auf der Rückseite reicht nicht aus. Außerdem müssen Unternehmen ihre AGB den Kundinnen und Kunden tatsächlich aushändigen. Dies gilt auch bei einem telefonischen oder mündlichen Vertragsabschluss. Dabei genügt es nicht, sie nur auf Verlangen zuzusenden.

Bei Geschäften zwischen Unternehmen kommt es darauf an, dass eine Kundin bzw. ein Kunde erkennen kann, dass der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin die eigenen AGB einbeziehen möchte. Ein besonderer Hinweis ist hier ebenso wenig nötig wie die Übergabe.

Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen sind Kunden und Kundinnen dagegen sogar verpflichtet, der weiteren Nutzung der vorformulierten Vertragsbedingungen zu widersprechen, wenn sie diese nicht mehr akzeptieren wollen. Eine Herausforderung kann sich allerdings ergeben, wenn beide Vertragspartner über AGB verfügen. Ob ein Vertrag dann zustande kommt und welches Regelwerk gilt, kann in diesem Fall oft nur ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin feststellen.

Besonderheiten bei Verträgen im Internet

Als hilfreich erweisen sich die AGB auch für Online-Händler und Online-Händlerinnen. Wichtig ist für sie jedoch, verschiedene Sonderregelungen zu beachten. Der eigenen Absicherung dient es hier, wenn Kundinnen und Kunden die Vertragsbedingungen nicht nur durchblättern können, sondern ihre Kenntnisnahme auch mittels Klick bestätigen müssen.

Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, die AGB bei Vertragsabschluss herunterzuladen und zum Beispiel als PDF-Datei abzuspeichern. Schließen Unternehmen mit Verbrauchern einen Vertrag über das Internet, gilt außerdem ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Hierüber müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich belehrt werden. Die Belehrung kann in den AGB erfolgen, muss aber in jedem Fall klar erkennbar sein und hervorgehoben werden. Gut eignen sich dafür eine farbliche Unterlegung, größere Schriften oder auch Fettdruck.

Inhaltliche Vorgaben

Entscheidend ist, dass AGB für Laien verständlich formuliert werden. Auch an die Gestaltung stellt der Gesetzgeber einige Anforderungen. So müssen die vorformulierten Vertragsbedingungen ohne besondere Hilfsmittel lesbar sein. Dies setzt eine angemessene Schriftgröße voraus. Für eine bessere Übersicht empfiehlt es sich, mit Zwischenüberschriften sowie Absätzen zu arbeiten und einer Logik im Aufbau zu folgen.

Um Vertragspartner – und vor allem Verbraucherinnen und Verbraucher – nicht unangemessen zu benachteiligen, gibt das BGB außerdem weitere Regeln vor. Dazu gehört ein Katalog mit unzulässigen sowie bedingt zulässigen Klauseln. An oberster Stelle steht dabei die Generalklausel, die das Gebot von Treu und Glauben umfasst.

Demnach zählen auch Klauseln, deren Inhalt für einen Durchschnittskunden oder eine Durchschnittskundin überraschend wären, zu den unzulässigen Bedingungen. Was im Einzelnen unwirksam ist, hängt insgesamt jedoch von den üblichen Gepflogenheiten ab. Dabei müssen Unternehmenskunden mit anderen Klauseln rechnen als Verbraucher bzw. Verbraucherinnen.

Unzulässig sind in jedem Fall pauschale Haftungsausschlüsse, die auch Vorsatz oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen umfassen. Im Geschäft mit Verbraucherinnen und Verbrauchern wäre zudem eine Festlegung auf verkürzte Verjährungsfristen oder kurzfristige Preiserhöhungen unwirksam.

Zu den überraschenden und damit nicht erlaubten Klauseln würden zum Beispiel Entgeltklauseln für üblicherweise kostenlose Leistungen zählen. Finden sich solche Regelungen in AGB, treten an ihre Stelle die im BGB festgelegten Bestimmungen. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben aber dennoch wirksam. Das Risiko in Bezug auf die rechtmäßige Verwendung bleibt immer beim Verwender der AGB.

Erstellen von AGB

Grundsätzlich sollten AGB immer auf die individuellen Anforderungen eines Unternehmens zugeschnitten werden. Abzuraten ist daher in jedem Fall davon, Formulierungen von anderen lediglich zu übernehmen und sprachlich anzupassen oder auf Muster aus dem Internet zurückzugreifen. Zu groß ist dabei das Risiko, dass die eigenen Bedürfnisse nicht abgedeckt oder gar unzulässige Regelungen verwendet werden.

Im schlimmsten Fall könnte dies sogar dazu führen, dass die so entstandenen AGB nichtig sind und die dann geltenden gesetzlichen Regelungen für das Unternehmen eher nachteilig wirken. Als Empfehlung gilt daher immer, AGB bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erstellen und für die eigenen Zwecke und die Gepflogenheiten der Branche abstimmen zu lassen.

Martina Schäfer, FINIS Kommunikation, Berlin

Die IHK hat zu den AGB ein Merkblatt zusammengestellt. Die PDF können Sie hier herunterladen