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KI-generiertIm November 2026 tritt der neue § 34k GewO in Kraft. Demnach benötigen Darlehensvermittler künftig eine neue behördliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass sie die nötigen gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Seit einiger Zeit scheinen Preise nur eine Richtung zu kennen: nach oben. Umso größer ist die Herausforderung für viele Verbraucherinnen und Verbraucher, wenn größere Anschaffungen nötig werden. Die Finanzierung ist in solchen Fällen oft die einzige Lösung, um den entscheidenden Kauf überhaupt tätigen zu können. Eine wichtige Rolle bei der Auswahl des geeigneten Darlehens kommt dann oft Darlehensvermittlern zu. Damit sie diese Funktion auch künftig übernehmen können, sollten sie sich zeitnah mit den anstehenden Neuregelungen für ihren Berufsstand vertraut machen.
Am 18. Mai 2026 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit setzt der Gesetzgeber die europäische Regelung in deutsches Recht um. Mit der Einführung des neuen § 34k Gewerbeordnung (GewO) wird die Vermittlung von Verbraucherkrediten in Deutschland erstmals eigenständig geregelt. Für Darlehensvermittler und Berater folgen daraus einige weitreichende Änderungen.
Der neue § 34k GewO tritt am 20. November 2026 in Kraft. Weitere Details, wie zum Beispiel die Regelungen zur Sachkundeprüfung und zur verpflichtenden Weiterbildung, regelt eine Verordnung.
Ziel der Europäischen Union im Rahmen der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 ist ein besserer Verbraucherschutz. Außerdem will sie die Standards für die Vermittlung von Krediten in den Mitgliedsstaaten vereinheitlichen. Dem kommt die Bundesregierung mit dem neuen § 34k GewO nach. Der darin gesteckte klare rechtliche Rahmen für die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen erhöht nicht nur die Qualitätsstandards. Vielmehr sorgt er auch für mehr Transparenz und stellt hohe Anforderungen an die Sachkunde.
Als Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO gelten künftig alle Gewerbetreibenden und Unternehmen, die Privatverbraucherinnen und -verbraucher zu Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen beraten und die Produkte an sie vermitteln. Konkret betroffen sind neben Konsumentenkrediten auch Finanzierungshilfen wie Ratenzahlungen. Die Vermittlung von Immobiliendarlehen an Privatpersonen ist dagegen weiterhin in § 34i GewO geregelt.
Nicht von den neuen Regelungen erfasst werden Darlehen zwischen Unternehmen. Ebenfalls ausgenommen bleiben Wertpapierinstitute und Kreditinstitute mit BaFin-Erlaubnis. Auch kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zur Finanzierung eigener Waren und Dienstleistungen vermitteln, benötigen keine Erlaubnis. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn ein Küchenatelier seinen Kunden zu einem Darlehen für die neue Küche verhilft. Auch der Gartenarchitekt, der die Finanzierung der Gartengestaltung vermittelt, kann dies ohne Zulassung tun. Genauso ist es, wenn lediglich Kontakte zur weiteren Beratung oder Darlehensvermittlung hergestellt werden.
Die Voraussetzungen für den Erhalt der Erlaubnis nach § 34k GewO sind den Anforderungen im Rahmen der §§ 34d, 34f und 34 i GewO vergleichbar. Demnach kommt es neben der persönlichen Zuverlässigkeit auf geordnete Vermögensverhältnisse und die vorhandene Sachkunde an. Unter bestimmten Vorgaben lässt sich der Sachkundenachweis allerdings auf Beschäftigte delegieren. In diesem Fall muss der Gewerbetreibende sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tatsächlich über die Sachkunde verfügen. Geprüft wird die Sachkunde von der Erlaubnisbehörde.
Entscheidend für die Zuverlässigkeit ist, dass innerhalb der letzten fünf Jahre keine relevanten Straftaten wie Betrug, Geldwäsche oder Insolvenzvergehen vorlagen. Zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört, dass der Darlehensvermittler weder von einem laufenden Insolvenzverfahren betroffen ist noch einen Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorweist. Der Nachweis über die nötige Sachkunde umfasst umfangreiche Fachkenntnisse. Zu belegen ist dies durch eine erfolgreiche Prüfung bei der IHK.
Regelungen zur Weiterbildung trifft die Verordnung. Darlehensvermittler sind angehalten ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten und geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu wählen. Dies betrifft zudem alle Fachkräfte, die an der Beratung und Vermittlung von Darlehen beteiligt sind. Eine Delegation auf die Verantwortlichen wird dabei ebenfalls möglich sein.
Ab Inkrafttreten der neuen Regelungen ist eine Registrierung im DIHK-Vermittlerregister vorgesehen. Dies gilt sowohl für den Gewerbetreibenden als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Position. Die Erlaubnis nach § 34k GewO wird bei der IHK mit einer entsprechenden Registernummer geführt werden. Aktuell abrufbar wird diese unter www.vermittlerregister.info sein.
Für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Demnach behält die bestehende Erlaubnis bis zur Erteilung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO ihre Gültigkeit. Ihre Inhaber müssen allerdings bis zum 31. Mai 2027 die neue Erlaubnis beantragen. Ansonsten erlischt die alte spätestens zum 19. November 2027. Nicht mehr gültig ist die Erlaubnis nach § 34c GewO zudem nach Erhalt der Zulassung gemäß den neuen Regeln.
Außerdem profitieren Inhaber einer bestehenden Erlaubnis nach § 34c GewO von der in § 162 Abs. 3 GewO-neu festgelegten Alte-Hasen-Regelung. So benötigen sie keine Sachkundeprüfung, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dies ist der Fall, wenn neben dem Antrag auf Erlaubnis nach § 34k GewO der Nachweis über die ununterbrochene Tätigkeit als Darlehensvermittler seit 1. Januar 2021 vorliegt.
Auch die Prüfung von Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnissen erfolgt bei den „Alten Hasen“ im Allgemeinen in vereinfachter Form. Das heißt, Unterlagen wie das polizeiliche Führungszeugnis müssen Antragstellerinnen und Antragsteller nicht erneut einreichen. Liegen allerdings Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel vor, kann die Erlaubnisbehörde die Dokumente dennoch anfordern und prüfen.
Martina Schäfer, FINIS Kommunikation
