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Grafik: FreepikEgal wie gut eine Idee ist – Geschäftsideen lassen sich in Deutschland nicht schützen. Schutz vor Nachahmern können Unternehmen jedoch durch die Anmeldung von Marken- und Patentrechten erlangen.
Gute Ideen rufen Nachahmer auf den Plan. Das gilt ganz besonders im Geschäftsleben. Immer wieder erleben Verantwortliche hier, dass der neue Markenname, das schicke Logo oder auch eine innovative Geschäftsidee plötzlich bei einem anderen Unternehmen in ganz ähnlicher Art auftauchen. Verständlich, dass Frust und Ärger dann groß sind. Schließlich wurde oft vorab viel Geld und Zeit in die Entwicklung investiert. Da liegt der Wunsch nahe, solch eine Situation bereits im Vorfeld zu verhindern und die eigenen Ideen schützen zu lassen.
Grundsätzlich ist der Schutz von Geschäftsideen in Deutschland nicht vorgesehen. Im Rahmen des Markenrechts finden Unternehmerinnen und Unternehmer allerdings Möglichkeiten, gewerbliche Schutzrechte zu erlangen. Geschützt ist dann jedoch nicht die Idee selbst, sondern die damit verbundene Marke, ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein Design.
Bei Ideen mit technischem Hintergrund kommen als Schutzrechte das Patent oder das Gebrauchsmuster in Frage. Dabei bietet das Gebrauchsmuster jedoch einen geringeren Schutz und wird daher auch als „kleines Patent“ bezeichnet. Steht die Geschäftsidee in Verbindung mit einem unverwechselbaren Logo, einem Schriftzug oder einer Farbe, gilt es die Marke zu schützen. Ein einzigartiges Produktdesign erhält Schutz als eingetragenes Design. In Deutschland erfolgt die Anmeldung der Schutzrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Schutzfähig sind Wortmarken, Bildmarken und eine Kombination aus beidem: die Wort-/Bildmarke. Entscheidend ist, dass sich die vom Unternehmen gewählten Zeichen grafisch darstellen lassen. Außerdem müssen sie als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Unternehmen oder Produkten dienen können. Zu beachten sind dabei jedoch einige Ausschlusskriterien. Dies können rein beschreibende Begriffe, Gattungsbezeichnungen oder gängige Abkürzungen sein, die für den allgemeinen Geschäftsverkehr freigehalten werden. Allerdings kommt es bei der Entscheidung des DPMA auf den Einzelfall an, wie auch die umfangreiche Rechtsprechung dazu belegt.
Hinzu kommen seit Anfang 2019 außerdem moderne Markenformen. Dazu zählen Multimediamarken, Klangmarken und Hologrammmarken. Entscheidend für deren mögliche Anmeldung beim DPMA ist, dass deren Schutzumfang bestimmbar und dadurch für Dritte zu erkennen ist.
Bevor Unternehmer sich an das Patent- oder Markenamt wenden, sollten sie ihre Neuentwicklung erst einmal kritisch prüfen. Denn Voraussetzung für den Erhalt von Schutzrechten ist die gewerbliche Verwertbarkeit. Ebenso ist zu klären, in welche Kategorie die Entwicklung einzuordnen ist. Wichtig ist außerdem, dass die Marke keine älteren Rechte verletzt. Entscheidend bei der Beurteilung ist dabei eine mögliche Verwechslungsgefahr. Neben den eingetragenen Marken ist dies auch für nicht geschützte geschäftliche Bezeichnungen auszuschließen. Sicher gehen Unternehmerinnen und Unternehmer, wenn sie sich bei der Prüfung auf einen spezialisierten Rechtsanwalt verlassen.
Im nächsten Schritt folgt schließlich die Meldung beim DPMA, die inzwischen auch online erfolgen kann. Dabei müssen Unternehmen festlegen, wofür der Schutz gelten soll. Dies geschieht mit Hilfe der sogenannten Nizza-Klassifikation, die 45 Produktgruppen umfasst. Die elektronische Anmeldung für bis zu drei Waren- oder Dienstleistungsklassen kostet 290 Euro. In Papierform beträgt die Gebühr 300 Euro. Jede weitere Nizza- Klasse wird mit 100 Euro berechnet. Zu beachten ist dabei die Zahlungsfrist von drei Monaten. Bei verspäteter Zahlung gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Nachdem das DPMA die Anmeldung erhalten hat, werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Danach bekommt der Unternehmer eine Empfangsbestätigung, in der auch der Anmeldetag und das Aktenzeichen vermerkt sind. Markenschutz ist dabei rückwirkend ab diesem Datum gegeben. Das DPMA prüft die eingereichte Anmeldung außerdem auf formelle Mängel und mögliche Schutzhindernisse. Ist die Marke eingetragen, haben Inhaber älterer Rechte drei Monate Zeit, kostenpflichtig Widerspruch einzulegen. Ist dieser berechtigt, löscht das DPMA nach abgeschlossener Prüfung die Marke. Verpasst ein Inhaber älterer Rechte die Frist, kann er vor Gericht auf Unterlassung und Schadensersatz klagen. Dafür hat er drei Jahre Zeit, nachdem er vor der Markeneintragung erfahren hat. Nach spätestens zehn Jahren verjähren diese Ansprüche allerdings vollständig.
Einige Schutzmaßnahmen können Unternehmen bereits ergreifen, bevor sie ihre Geschäftsideen in Zusammenhang mit einer Marke, einem Patent oder Design beim Marken- oder Patentamt anmelden. Besonders wichtig ist dabei die absolute Verschwiegenheit aller an der Entwicklung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Externe Beteiligte wie Unternehmensberater sollten eine Geheimhaltungserklärung unterschreiben. Entscheidend ist dieses Vorgehen vor allem, wenn das Unternehmen ein Patent anmelden will. Wird das mit der Idee verbundene Produkt bereits vorher öffentlich bekannt, ist die Anmeldung schließlich ausgeschlossen.
Wo es möglich ist, können Unternehmerinnen und Unternehmer auch auf natürliche Barrieren setzen. Gerade sehr spezialisiertes Know-how oder hohe Investitionskosten stellen Wettbewerber vor hohe Hürden. Der Aufwand, die Idee zu kopieren, ist in solchen Fällen oft zu groß. Verlassen sollte sich darauf alleine dennoch niemand. Deshalb lautet auch hier die Empfehlung, möglichst frühzeitig auf gewerbliche Schutzrechte zu setzen. International tätige Unternehmen können diesen auch europaweit erlangen und melden die Unionsmarke dazu direkt bei der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante an.
Eingeschränkter Schutz besteht außerdem für geschäftliche Bezeichnungen. Dazu zählen Name und Firma, Fantasiebezeichnungen, Domains, Werktitel und auch Logos, wenn sie am Markt bekannt sind. Im Gegensatz zur Marke, die erst nach Eintrag ins Markenregister geschützt ist, besteht der Schutz für die geschäftliche Bezeichnung ab erstmaliger Nutzung. Entscheidend ist dabei der Beginn der Geschäftstätigkeit.
Ist die Marke im Markenverzeichnis eingetragen, kann deren Inhaber sie im geschützten Bereich verwenden. Verletzt ein anderes Unternehmen dieses Recht, kann er Unterlassung verlangen und Schadensersatz fordern. Entscheidend ist jedoch, dass der Unternehmer seine Marke selbst aktiv schützt. Dazu gehört vor allem deren Nutzung. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Schutz nur für zehn Jahre gilt. Danach kann er kostenpflichtig verlängert werden.
Von Martina Schäfer, FINIS Kommunikation