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Widerruf-Button wird zur PflichtIm Juni 2026 wird der Im Juni 2026 wird der Widerrufsbutton Pflicht. Mit wenigen Klicks können Verbraucherinnen und Verbraucher dann von Online-Verträgen zurücktreten. Um alle Vorgaben rechtssicher umsetzen zu können, sollten Unternehmen baldmöglichst die nötigen Vorbereitungen treffen.
Nur ein paar Klicks! So schnell funktioniert die Online-Bestellung von Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukten heutzutage. Was die Abläufe für Unternehmen und Kunden einfacher gestaltet, führt mitunter aber auch zu zusätzlichem Aufwand und Ärger. Denn nicht immer überdenken Käuferinnen und Käufer ihre Entscheidungen vor dem Absenden gründlich. Ein Widerruf ist dann die logische Folge. Noch einfacher als bisher soll ein solcher Schritt in Zukunft umsetzbar sein. Dafür muss ein Widerrufsbutton beim Verkäufer sorgen.
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen einen Widerrufsbutton zur Verfügung stellen und über dessen Bestehen sowie die Platzierung dieser Schaltfläche informieren. Davon betroffen sind alle, die den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen. Dies umfasst Kaufmöglichkeiten auf einer Webseite oder über eine mobile App. Mit der Regelung im neuen § 356a BGB setzt die Bundesregierung die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie EU 2023/2673 in deutsches Recht um.
Die Neuregelung beschränkt sich dabei jedoch auf den Online-Bereich. Ausgenommen davon sind zum Beispiel Fernabsatzverträge, die per Telefon abgeschlossen wurden. Das Gleiche gilt, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher die Waren, Dienstleistungen oder ein Finanzprodukt mittels Bestellkarte oder Fax ordern. Nicht betroffen sind außerdem Fernabsatzverträge, für die kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Diese sind in § 312g BGB aufgelistet.
Beim Widerrufsbutton handelt es sich um eine elektronische Funktion, die Online-Unternehmen auf ihrer Website integrieren müssen. Dabei muss die Schaltfläche gut lesbar beschriftet sein. Hierbei sind auch unter Umständen die Vorgaben aus dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu beachten. Mit Blick auf Beeinträchtigungen des Sehvermögens betrifft dies vor allem die Schriftgröße und -farbe sowie den Kontrast. Als eindeutige Aufschrift dient schließlich die Formulierung „Vertrag widerrufen“. Auch eine andere Beschriftung ist möglich, sofern sie die gleiche Bedeutung hat und für Nutzerinnen und Nutzer verständlich ist.
Wichtig ist es, den Widerrufsbutton gut sichtbar und leicht zugänglich auf der Webseite oder in der App zu platzieren. Dies kann zum Beispiel im Footer geschehen. Dort muss er während der gesamten Widerrufsfrist durchgängig zur Verfügung stehen. Dabei dürfen Unternehmen für den Zugang zur Schaltfläche keine Registrierung oder Authentifizierung verlangen. Auch die Verpflichtung zum Download einer App ist nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt in diesem Fall nur, wenn der ursprüngliche Kauf über ein solches mobiles Angebot getätigt wurde.
In einem ersten Schritt werden Verbraucherinnen und Verbraucher nach einem Klick auf den Widerrufsbutton auf eine spezielle Webseite zur Datenerfassung weitergeleitet. Dort geben sie ihren Namen, eine E-Mail-Adresse für den weiteren Kontakt und die relevanten Vertragsdaten ein. Abfragen dürfen Unternehmen in diesem Zusammenhang jedoch nur solche Angaben, die sie zur Identifikation des widerrufenen Vertrags oder eines Vertragsbestandteils benötigen.
Hat die Kundin oder der Kunde das Widerrufsformular ausgefüllt, ist im nächsten Schritt die Bestätigung des Widerrufs erforderlich. Auch dies soll mittels eines Buttons möglich sein. Dieser sollte gut lesbar die Aufschrift „Widerruf bestätigen“ zeigen. Ähnliche Formulierungen sind ebenfalls erlaubt. In jedem Fall sollte dem Absender klar werden, dass ein Klick auf die Schaltfläche eine unmittelbare Rechtsfolge auslöst.
Nachdem die Verbraucherin oder der Verbraucher seinen Widerruf bestätigt hat, muss das Unternehmen ihm unverzüglich eine Eingangsbestätigung zukommen lassen.
In Zusammenhang mit dem Widerrufsbutton kann der Datenschutz einige Herausforderungen für Unternehmen bereithalten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Kunden eine Ware oder Dienstleistung ohne vorherige Registrierung online bestellen. Immerhin müssen Käufe auch weiterhin über einen Gastzugang möglich sein. In diesem Fall gilt es, das Widerrufsformular so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation von Verträgen oder Vertragsteilen dennoch gewährleistet ist.
Wurde eine Bestellung über eine Verkaufs- oder Vermittlungsplattform Dritter abgewickelt, stellen sich ebenfalls datenschutzrechtliche Fragen. Denn der Gesetzgeber gibt vor, dass Unternehmen die Plattformbetreiber zur Bereitstellung des Widerrufsbuttons verpflichten können. Bei der weiteren Verarbeitung eines Widerrufs kann es dann aber auf die Weitergabe von personenbezogen Daten ankommen. Dies wiederum stellt die Beteiligten schließlich vor rechtliche Herausforderungen.
Setzen Unternehmen die neuen Regelungen nicht oder nicht fristgerecht um, drohen ihnen zahlreiche Risiken. Eines davon ist die Abmahnung durch qualifizierte Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber. Neben hohen Kosten aus Unterlassungserklärungen können sich daraus negative Auswirkungen für das eigene Image ergeben.
Eine weitere Folge bei Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben sind verlängerte Widerrufsfristen. Konkret bedeutet das: Grundsätzlich beträgt die Widerrufsfrist bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen 14 Tage. Berechnet werden diese ab Lieferung der Ware oder Vertragsabschluss. Fehlt jedoch der Widerrufsbutton oder die zugehörige Information, endet die Frist zum Widerruf erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
Außerdem können Fehler beim Widerrufsbutton für Unternehmen direkte finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Neben einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro drohen haftungsrechtliche Folgen. Auch der Anspruch auf ein Entgelt für bereits vor dem Widerruf erbrachte Dienstleistungen kann wegfallen.
Von Martina Schäfer, FINIS Kommunikation, Berlin
