Versicherungsvermittler; Finanzanlagenvermittler:

Erfragung von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden

Ab dem 2. August 2022 müssen Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen. Dies gilt derzeit (noch) nicht für Finanzanlagenvermittler.

Versicherungsvermittler
Für Versicherungsvermittler gilt, dass diese ab dem 2. August 2022 beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden erfragen und diese dann bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung berücksichtigen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat mit der Taxonomie- und der Offenlegungs-Verordnung sowie der Änderung der Delegierten-Verordnung (EU) 2021/1257 (IDD-Änderungs-VO) den Rechtsrahmen dafür geschaffen. Zwar ist die gesetzliche Aufgabenstellung klar formuliert, derzeit fehlt es jedoch noch an den technischen Standards, d. h. den Umsetzungskriterien. Es gibt noch keine belastbaren Kriterien für nachhaltige Produkte im Rahmen der sogenannten Taxonomie.

Finanzanlagenvermittler
Die Erforschung der Nachhaltigkeitspräferenzen gilt (noch) nicht für Finanzanlagenvermittler. Das BMWK hat dazu – in Absprache mit der BaFin - die folgende Mitteilung veröffentlicht:

„Unsere rechtliche Prüfung hat ergeben, dass Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34fGewO nicht verpflichtet sind, die Kunden nach ihren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. Allerdings wäre es sinnvoll, wenn sie dies auf freiwilliger Basis tun würden.

Maßgebend ist die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie. Diese Verordnung wurde u.a. durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 geändert, die am 2. August 2022 in Kraft tritt.

Nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/565 in der ab dem 2. August 2022 geltenden Fassung müssen Wertpapierfirmen im Rahmen der Geeignetheitsbeurteilung und -erklärung vom Kunden Informationen auch zu seinen Nachhaltigkeitspräferenzen einholen. Vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/565 sind neben Wertpapierfirmen im Sinne der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) noch Artikel 1 (2) der Verordnung auch Kreditinstitute erfasst. Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34fGewO sind keine Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 KWG und auch keine

Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz la KWG, da sie unter die Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 KWG fallen. Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34fGewO werden daher nicht von der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfasst. Finanzanlagenvermittler sind daher nicht nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/565 in der ab dem 2. August 2022 geltenden Fassung verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln.

Die Pflicht der Finanzanlagenvermittler zur Ermittlung der Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden ergibt sich auch nicht aus §16 Absatz 1 Satz 3 FinVermV in Verbindung mit der dort vorgegebenen entsprechenden Anwendung von Artikel 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV, in dem in der FinVermV erstmals auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen wird, verweist auf die Verordnung (EU) 2017/565 im Vollzitat (mit Titel und Fundstelle) und mit dem folgenden Zusatz: „die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2294 vom 28. August 2017 (ABI. L 329 vom 28.8.2017, S.4) geändert worden ist". Da auf die Verordnung mit dem Hinweis auf eine konkrete Änderung verwiesen wird, handelt es sich um eine starre Verweisung auf den Stand der Verordnung mit den Änderungen durch die Verordnung (EU) 2017/2294. D.h. spätere Änderungen der Verordnung, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2021/1253, sind nicht durch die Verweisung in § 11a Absatz 1 Satz 3 FinVermV und damit auch nicht durch die Verweisung in § 16 Absatz 1 Satz 3 FinVermV erfasst.

Finanzanlagenvermittler sind daher weder aufgrund von direkt geltendem EU-Recht noch durch die FinVermV rechtlich verpflichtet, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu ermitteln. Dennoch wäre es sinnvoll, wenn sie diese Anforderung freiwillig erfüllen würden.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird sich der Thematik bei nächster Gelegenheit annehmen."

Quelle: DIHK, Berlin