Ausbildungsvoraussetzung

Eignung eines Ausbildungsbetriebs

Die Eignung der Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung ist gegeben, wenn die Art und der Umfang der Produktion, des Sortiments oder der Dienstleistungen sowie die Produktions- und Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die in der Ausbildungsordnung geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden können. Die dafür erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein. Können nicht alle Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, gilt diese dennoch als geeignet, wenn der Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird.
Zur Eignung der Ausbildungsstätte gehört auch, dass die Zahl der Auszubildenden in angemessenem Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht. Dies wird bejaht, wenn auf

  • 1 Auszubildenden 1-2 Fachkräfte, auf
  • 2 Auszubildende   3-5 Fachkräfte und auf
  • 3 Auszubildende   6-8 Fachkräfte kommen.

Für jeden weiteren Auszubildenden sollen drei weitere Fachkräfte vorhanden sein.
Die Eignung der Ausbildungsstätte wird von der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg generell überprüft. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit einem Ausbildungsberater.

Ausbildung durch geeignetes Personal

Der Ausbildende muss selbst ausbilden oder einen Ausbilder ausdrücklich damit beauftragen. Es darf nur der ausbilden, der persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer nach dem Jugendarbeitsschutz (§ 25) Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf, weil er z.B. innerhalb der letzten fünf Jahre wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen eines Sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden ist. Außerdem ist vor allem persönlich ungeeignet, wer wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften verstoßen hat. Zur Berufsausbildung ist fachlich nicht geeignet, wer nicht die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die erforderliche berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (AEVO) besitzt. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg hat darüber zu wachen, dass die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder vorliegt. Wer ohne Eignung Auszubildende einstellt, ausbildet oder nicht geeignete Ausbilder bestellt, kann mit einer Geldbuße bis zu mehrere tausend Euro belegt werden. Setzen Sie sich daher bitte, wenn Sie erstmals ausbilden möchten, in Ihrem eigenen Interesse mit unseren Ausbildungsberatern in Kontakt.