Urteil: Im Lockdown kann die Miete gemindert werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Januar 2022 entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt.

Im Einzelfall bedarf es jedoch einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dabei ist unter anderem der konkrete Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung bezogen auf das konkrete Mietobjekt zu berücksichtigen sowie die Maßnahmen, die der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern. Umgekehrt werden auch finanzielle Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen oder einer Betriebsversicherung zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, angerechnet, um eine Überkompensation zu vermeiden. Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben dagegen außer Betracht. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist nicht erforderlich. Bei der gebotenen Abwägung sind auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen. Das Risiko der pandemiebedingten Schließung trifft keine der beiden Vertragsparteien allein.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2022, Az.: XII ZR 8/21