Steuerliche Erfassung von Unternehmensgründern

Ab dem 01.01.2021 ist es auf Grund des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG III) vom 22.11.2019 bei Unternehmensgründungen zwingend erforderlich, den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch zu übermitteln.

Die elektronische Übermittlungspflicht findet erstmalig für die folgenden Fragebögen zur steuerlichen Erfassung Anwendung: 

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen) 
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft 
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft 

Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung steht im Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung Mein ELSTER (unter www.elster.de) zur Verfügung und dient u. a. der Erteilung einer Steuernummer. 

In den folgenden Fällen gilt bis auf Weiteres noch keine Übermittlungsverpflichtung:

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht 
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KSTG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit

Quelle: Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW, Düsseldorf