Praktika in Unternehmen

Ein Praktikum für Schüler oder Studierende ist ein guter Schritt zur Fachkräftesicherung. Gleichzeitig profitieren diese von einer frühzeitigen Berufsorientierung, erster Unternehmenspraxis und dem Blick über den (hoch-) schulischen Tellerrand. Damit das Praktikum zum Erfolg wird und die gewünschten Effekte eintreten, sollten Sie ein Praktikum gut vorbereiten, begleiten und nachbereiten. Mit dem Leitfaden "Praktika in Unternehmen" und ergänzen- den Informationen unterstützen wir Sie dabei. Mithilfe des Leitfadens erhalten Sie einen kurzen Überblick über den Nutzen und die Rahmenbedingungen eines Praktikums. Er gibt Ihnen Hilfestellung und Orientierung bei organisatorischen und rechtlichen Fragen des Praktikanteneinsatzes.

Rechtliche Rahmenbedingungen bei Praktika

Sie müssen bei der Einstellung und Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten einige rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Die größte Herausforderung besteht für Sie darin, dass meist keine expliziten Regelungen für den Umgang mit Praktikantinnen und Praktikanten vorliegen. Folgende Merkblätter und Tools sollen Ihnen hierbei Hilfestellung bieten:

Überblick zum Arbeitsrecht

Der gesetzliche Mindestlohn im Praktikum


Arten von Praktika

Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Je nach Dauer, Ablauf und Rahmenbedingungen lassen sich viele verschiedene Praktikumsarten unterscheiden.

Schülerpraktikum

Sinn eines Schülerpraktikums ist es, Schüler an die Arbeitswelt heranzuführen. Die Schüler sollen erste Erfahrungen mit der Berufswelt in praktischer und sozialer Hinsicht sammeln. Unter den Begriff des Schülerpraktikums fällt nicht nur das klassische (Plicht-)Betriebspraktikum, sondern beispielsweise auch das freiwillige Betriebspraktikum, das Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie das Praktikum zum Abschluss des Bildungsganges „Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung (IBA)“. Informationen zu den verschiedenen Praktika finden Sie in unserem Leitfaden.

Studentenpraktikum

Auch ist es möglich Studenten als Praktikanten zu beschäftigen. So sehen viele Studien- und Prüfungsordnungen vor, dass Studierende mindestens ein Pflichtpraktikum absolvieren müssen. Es gibt aber auch viele Studenten oder Studieninteressierte, die freiwillig vor dem Studium, während des Studiums oder nach ihrem Abschluss praktische Einblicke in die Berufswelt erhalten möchten.

Praktika für Geflüchtete

Zur Beschäftigung von Asylsuchenden und Flüchtlingen besteht bei Unternehmen häufig große Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen. Der Einstieg in ein Beschäftigungsverhältnis kann für Unternehmen wie Geflüchtete häufig über ein Praktikum erfolgen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite Praktika für Geflüchtete.


Vergütung von Praktikanten

Auch Praktikanten erhalten grundsätzlich den gesetzlichen Mindestlohn. Dies allerdings nur, wenn sie ein freiwilliges Praktikum während des Studiums oder der Ausbildung absolvieren, das über einen längeren Zeitraum als drei Monate geht. Auch Praktikanten, die ihr Praktikum im Anschluss an eine Berufsausbildung oder im Anschluss an ein Studium absolvieren, erhalten den Mindestlohn. Keinen Mindestlohn erhalten:

  • Praktikanten im Rahmen eines Pflichtpraktikums, das sie aufgrund ihrer Schul-, Ausbildungs-, oder Studienordnung leisten.
  • Praktikanten, die freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von maximal drei Monaten absolvieren, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.
  • Praktikanten, die zur beruflichen Orientierung vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums ein Praktikum von maximal drei Monaten absolvieren.
  • Praktikanten im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des BBiG.

„Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“

Achtung: Im Gesetz offen gelassen ist die Frage, ab wann der gesetzliche Mindestlohn gilt. Unklar ist, ob der Mindestlohn bei einem Überschreiten des Dreimonatszeitraums direkt ab dem ersten Praktikumstag oder erst ab dem ersten Tag des vierten Praktikumsmonats zu zahlen ist. Die Einbeziehung der Praktikanten hat nach der Gesetzesbegründung zum Ziel, den Missbrauch des sinnvollen Instruments des Praktikums einzuschränken. Unbezahlte Langzeitpraktika sollen unterbunden werden. Unter dem Gesichtspunkt ist vermutlich der Mindestlohn ab dem vierten Praktikumsmonat zu zahlen. Wie das rechtlich künftig entschieden wird, bleibt jedoch abzuwarten.