Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB für das Geschäftsjahr 2021 vor dem 11.4.2023

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Kapitalgesellschaften wie beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie bestimmte andere Unternehmen sind zur Erstellung eines Jahresabschlusses und elektronischer Offenlegung Ihrer Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet. 

Es gilt: Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022 sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht die Veröffentlichung bzw. Hinterlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. 

Das Bundesamt für Justiz hat nun folgenden Hinweis veröffentlicht:

„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“

Darüber hinaus hat das Bundesamt für Justiz einen weiteren allgemeinen Hinweis für die Unternehmen, die vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen waren, veröffentlicht:

Ordnungsgeldverfahren:
Ist Ihr Unternehmen vom Juli-Hochwasser 2021 betroffen, teilen Sie dies dem Bundesamt für Justiz bitte mit, wenn die Jahresabschlussunterlagen noch nicht eingereicht worden sind. Eine Verlängerung der Fristen für die Offenlegung der Jahres­abschlussunterlagen ist zwar nicht möglich, Ihre Angaben werden aber im Verfahren berücksichtigt. Sie sollten dazu konkret erläutern, in welchem Umfang Sie vom Hochwasser betroffen und inwieweit Sie deshalb an der Offen­legung gehin­dert sind.

Vollstreckungsverfahren:
Für offene Vollstreckungsforderungen können Sie beim Bundesamt für Justiz schriftlich die zeitlich befristete Stundung der Forderungen beantragen. Auch für diesen Fall erläutern Sie bitte konkret, in welchem Umfang Ihr Unternehmen vom Hochwasser betroffen ist und wann Sie mit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs rechnen.“