Das neue Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) 2.0 trat am 1. August 2014 in Kraft

Nach einem wahren Kraftakt haben sich Brüssel, Berlin und die Bundesländer dazu durchgerungen, das neue EEG am 1. August 2014 in Kraft treten zu lassen. Die verschiedenen Ziele der Reform machen die Herkulesaufgabe deutlich: Kosten senken, EU-Kompatibilität und Planungssicherheit für die Investoren herstellen sowie den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien sichern. Doch welche Ziele erreicht die Novelle tatsächlich?

Besondere Ausgleichsregel (BesAR)

War es bis zum Jahreswechsel nicht absehbar, ob energieintensive Unternehmen weiterhin Rabatte bei der EEG-Umlage bekommen, können die meisten Betriebe aufatmen: Auch 2015 können sie eine deutlich reduzierte Umlage erhalten. Ab sofort entscheiden zwei Sektorenlisten, ob ein Unternehmen die Ausgleichsregel bekommt. Der Ausgleich geht aber für die meisten Unternehmen nicht so weit wie in der Vergangenheit, so dass sie künftig mit höheren Kosten rechnen müssen.

Eigenerzeugung
Der Zubau von Photovoltaik- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung mit eigenem Strom soll gebremst werden. Neue Anlagen zahlen daher ab dem 1. August 2013 die EEG-Umlage auf ihren selbst hergestellten Strom. Bis 2017 steigt der Betrag auf 40 Prozent der Umlage. Für viele Projekte ist dies das Aus. Für Strom, der nicht erneuerbar oder in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, fällt sogar die volle Umlage an und der Ausbau dieser Technologien ist damit faktisch beendet.

EEG 3.0 steht bereits vor der Tür
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bereits verkündet: Das EEG 3.0 steht bereits vor der Tür. Ab 2017 soll die Marktprämie versteigert werden. Was erst einmal kosteneffizient klingt, muss aber im Praxistest beweisen, ob es das Versprechen halten kann. Die Eckpunkte zum Ausschreibungsmodell lassen befürchten, dass der EE-Ausbau nicht billiger wird. Festzuhalten bleibt: Die Unsicherheit für Investitionen in erneuerbare Energien und Eigenerzeugung sowie für die Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregel bleibt erhalten.

Zur Eigenerzeugung und Direktverbrauch hat der DIHK gemeinsam mit dem BSW Solar ein Hinweisblatt erstellt. Dieses steht Ihnen rechts im Downloadbereich ebenso  zur Verfügung wie der Gesetzestext.

EnEV 2014: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Seit 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft. Zur Anwendung sind, insbesondere von Immobilienmaklern, vereinzelt Fragen aufgetaucht. Der neu eingefügte § 16a EnEV verpflichtet in Immobilienanzeigen zu besonderen Angaben von Energiemerkmalen. Anbei eine Zusammenstellung zur Beantwortung häufiger Fragen.

Zusätzlich finden Sie im Anhang eine Arbeitshilfe „Pflichtangaben in Immobilienanzeigen und ‚alte‘ Energieausweise“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die am 30. April 2014 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Die Arbeitshilfe soll als Lesehilfe bei „alten“, noch gültigen Energieausweisen das Auffinden der erforderlichen Informationen für die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen erleichtern.

 

Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

SpaEfV regelt Nachweisführung für den Spitzenausgleich ab 2013

Seit dem 06.08.2013 gilt die Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV). So müssen Unternehmen, die den Spitzenausgleich des Strom- bzw. Energiesteuergesetzes beantragen wollen, für das Antragsjahr 2013 erstmals nachweisen, dass Sie mit der Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) begonnen haben.

Unternehmen steht es frei, ob sie sich für ein EnMS gemäß der DIN EN ISO 50001 oder dem europäischen EMAS-Standard entscheiden. Für KMU (kleine und mittlere Unternehmen) ist ein Energieaudit nach DIN EN 16427-1 oder aber ein alternatives System (Anhang 2, SpaEfV) ausreichend. Für 2013 und 2014 gelten noch vereinfachte Anforderungen. Erst ab 2015 gilt das umfassende Regelverfahren.

Die SpaEfV steht Ihnen zum Download zur Verfügung.

Unterstützend können Unternehmen seit dem 15.08.2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Zuschüsse zur Einrichtung von EnMS beantragen (www.bafa.de).


Ökodesign-Richtlinie

Mit der Ökodesign-Richtlinie legt die EU Mindeststandards in puncto Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit für bestimmte Produkte fest. Für Hersteller und Importeure von sogenannten energieverbrauchsrelevanten Produkten sind diese Vorschriften verbindlich.

Das Merkblatt „Ökodesign in 10 Minuten“ steht Ihnen zum Download zur Verfügung.