Finanzverwaltung beschließt weitere steuerliche Erleichterungen bei der Beseitigung der Hochwasserschäden

Bund und Ländern haben sich auf folgende steuerliche Erleichterungen vor dem Hintergrund der Flutkatastrophe in einigen Bundesländern verständigt:

  • Geringere Nachweispflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • Ermöglichung des Einsatzes eigener Mittel gemeinnütziger Körperschaften zur Unterstützung der Betroffenen auch außerhalb der Satzungszwecke,
  • Gewährung des Betriebsausgabenabzugs für zahlreiche Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
  • Möglichkeit für Arbeitgeber, ihren geschädigten Angestellten unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung zu stellen, und z. B. Fahrzeuge, Wohnungen und Unterkünfte steuerfrei zur Nutzung zu überlassen,
  • Ermöglichung für Unternehmen, unentgeltlich Beherbergungs- und sonstige Leistungen (z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) für Betroffene zu erbringen oder für den täglichen Bedarf notwendige Güter zur Verfügung zu stellen, ohne dass dies eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe oder eine Vorsteuerkorrektur auslöst und
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 ggf. bis auf Null, ohne dass die gewährte Dauerfristverlängerung durch die Erstattung bzw. Festsetzung auf Null berührt wird.

Die betroffenen Länder haben bereits angekündigt, ihre bereits herausgegebenen Katastrophenerlasse entsprechend anzupassen.

Zudem haben Bund und Länder vereinbart, dass die steuerlichen Erleichterungen zur Bewältigung der Hochwasserkatastrophe auch dann greifen, wenn die zuwendende Person nicht in einem vom Hochwasser betroffenen Land wohnt. Dadurch wird aus steuerrechtlicher Sicht sichergestellt, dass alle Zuwendungen die Betroffenen schnell und unbürokratisch erreichen und dass das ehrenamtliche Engagement nicht vor den Landesgrenzen Halt macht. 

Mit BMF-Schreiben vom 23. Juli 2021 wurden zudem umsatzsteuerliche Erleichterungen beschlossen. Unter anderem wird auf die Besteuerung von unentgeltlicher Wertabgaben verzichtet, wenn Wohnraum, z. B. Hotelzimmer oder andere betriebliche Gegenstände, unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten. Auch bei Spenden wird auf eine Besteuerung, befristet bis Ende Oktober 2021, und der Vorsteuerabzug weiter gewährt. 

Quelle: DIHK, Berlin