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Das Bundestariftreuegesetz soll den Wettbewerb zwischen tarifgebundenen Unternehmen und nicht tarifgebundenen Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen fairer gestalten. Dazu sollen künftig alle Unternehmen in Ausführung von Bundesaufträgen zur Tariftreue verpflichtet werden, auch wenn sie grundsätzlich nicht tarifgebunden sind. Dazu wird das Bundesamt für Arbeit und Soziales nach der Verabschiedung des Gesetzes verschiedene Verordnungen erlassen, die den einschlägigen Tarifverträgen entsprechen.
Das Gesetz wurde am 26.02.2026 vom Bundestag beschlossen. Die abschließende Bundesratbefassung wird am 27.03.2026 stattfinden.
Die wichtigsten Informationen zum BTTG finden Sie hier.
Das Gesetz soll auf Aufträge und Konzessionen des Bundes und juristischer Personen, die dem Bund unterstellt sind, Anwendung finden, sofern sie einen geschätzten Wert von über 50 000€ haben. Dabei sind nur Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen umfasst. Lieferaufträge fallen nicht unter das BTTG.
Nicht anwendbar ist das Gesetz außerdem auf Aufträge und Konzessionen der Länder oder Kommunen.
Unternehmer werden Bundesauftraggebern vertraglich zusichern müssen, sich an die einschlägigen Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu halten und somit ihren Arbeitnehmern tarifvertragliche Arbeitsbedingungen zu gewähren (sog. Tariftreueversprechen). Dazu gehört die Entlohnung, der Mindesturlaub, die Höchstarbeitszeiten und Ruhepausenzeiten.
Diese Pflicht gilt nicht nur gegenüber dem Bundesauftraggeber, sondern auch jedem Arbeitnehmer und Leiharbeiter. Der Arbeitgeber ist deshalb zusätzlich dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer und Leiharbeiter über diesen Anspruch zu informieren.
Außerdem kommen auf Unternehmer Dokumentationspflichten bezüglich ihrer Tariftreue zu. Alternativ können sie eine Präqualifizierung erreichen, indem sie die Einhaltung des Tariftreueversprechens bei einer Präqualifizierungsstelle nachweisen. Dadurch entfällt die Dokumentationspflicht.
Darüber hinaus sind Unternehmer für ihre Nachunternehmer verantwortlich. Sie müssen also sicherstellen, dass auch diese sich an die tarifvertraglichen Vorschriften halten.
Die eigens eingerichtete "Prüfstelle Bundestariftreue" ist für die Feststellung von Verstößen gegen die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen oder Dokumentationspflichten zuständig und führt entsprechende Kontrollen durch. Außerdem können Arbeitnehmer oder Dritte Verstöße durch den Auftragnehmer bei der Prüfstelle melden.
Vertraglich kann der Verstoß zu einer Vertragsstrafe von bis zu 1% oder bei wiederholten Verstößen bis zu 10% des Auftragswertes führen. Außerdem kann der Auftrag durch die jeweilige Bundesbehörde außerordentlich gekündigt werden.
Für spätere Vergabeverfahren kann das Unternehmen nach einem Verstoß gegen das BTTG ausgeschlossen werden. Außerdem kann ein Verstoß in das Wettbewerbsregister eingetragen werden.
Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.
Zunächst sollten Unternehmer den weiteren Gesetzgebungsprozess verfolgen. Außerdem lohnt sich die Prüfung, welche Tarifverträge bald für Bundesaufträge gelten könnten. Wenn das Gesetz erlassen wird, können Unternehmer die Präqualifizierung durchführen, um den Dokumentationspflichten zu entgehen. Außerdem sollten sie ihre Nachunternehmer auf ihre Tariftreue überprüfen, um eine Nachhaftung zu vermeiden.
