Steuerrechtliche Behandlung des 49 Euro-Tickets

Bund und Länder haben am 02. November 2022 die Einführung eines Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro pro Monat im monatlichen kündbaren Abonnement beschlossen. Aus der betrieblichen Praxis ergeben sich daher Fragen, ob die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 30.5.2022 - IV C 5 - S 2351/19/10002 :007 auch auf Zuschüsse des Arbeitgebers für das 49-Euro-Ticket im Jahr 2023 anwendbar sind.

Derzeit plane das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro -Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.5.2022. Das 49 Euro-Ticket werde (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. 

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist.
Den Arbeitgebern sollten Ihre Zuschüsse, sofern gewünscht, an den Ticketpreis anzupassen.

Hintergrund:
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wurde es nach dem BMF-Schreiben vom 30.5.2022 - IV C 5 - S 2351/19/10002 :007 für die Anwendung des § 3 Nr. 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat überstiegen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht überstiegen (Jahresbetrachtung). Wurden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, war der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.