Finanzanlagenvermittler

Gericht hält Werbung „unabhängige Beratung“ für irreführend

Das Landgericht Bremen hat auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes einer Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin untersagt, im Rahmen ihres Internetauftritts mit den Hinweisen „produktunabhängige Beratung“ sowie „unabhängige Beratung“ zu werben (LG Bremen, Urteil vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22). 
Weitere Informationen zum Sachverhalt finden Sie hier.

Erlaubnis nach § 34f GewO

Gewerbetreibende, die zu

  • Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)

Anlageberatung erbringen oder Finanzanlagen vermitteln wollen, benötigen eine Erlaubnis nach § 34 f GewO.

Zuständige Erlaubnisbehörde in Nordrhein-Westfalen sind die örtlichen IHKs.

Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Finanzanlagenvermittler“. Antragsformulare sowie eine Checkliste finden Sie unter "Download".

Des Weiteren müssen sich Finanzanlagenvermittler und bei der Beratung oder Vermittlung unmittelbar beteiligte Arbeitnehmer nun in ein von der örtlichen IHK geführtes Register eintragen lassen.

 

Honorar-Finanzanlagenberater - Neuregelung ab 01.08.2014

Für Honorarfinanzanlagenberater wurden ab dem 01.08.2014 in Form des § 34 h Gewerbeordnung (GewO) neue Berufszugangsregeln eingeführt. Honorarfinanzanlagenberater ist, wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO Anlageberatung erbringt, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein. Der Honorarfinanzanlagenberater arbeitet rein auf Honorarbasis.

Wer ab dem 01.08.2014 Finanzanlagenberatung auf Honorarbasis betreibt, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 h GewO. In NRW sind für die Erlaubniserteilung, Registrierung sowie die Sachkundeprüfung die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Honorarfinanzanlagenberater muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie ein Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO. Für Gewerbetreibende, die am 01.08.2014 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34 f GewO waren, erfolgt bei Beantragung der Erlaubnis als Honorarfinanzanlagenvermittler lediglich eine Umschreibung der bestehenden Erlaubnis von § 34 f GewO auf § 34 h GewO, d.h. Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse und Sachkunde werden nicht erneut geprüft.

Die Erlaubnisse nach § 34 f und § 34 h GewO schließen sich gegenseitig aus.

 

Vermittlerregister

Unter folgenden Link finden Sie den öffentlich einsehbaren Teil des Vermittlerregisters:

http://www.vermittlerregister.info/

 

Hier finden Sie einige kurze Hinweise zur Sachkundeprüfung für

Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau