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Änderungen durch das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie sowie das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie

Durch das sog. Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) sowie das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) sind zum 1. August 2022 u. a. folgende Änderungen in Kraft getreten: 

Das Bekanntmachungsportal www.handelsregisterbekanntmachungen.de entfällt, es bedarf keiner separaten Bekanntmachungen von Registereintragungen. Eintragungen in den Registern werden dadurch bekanntgemacht, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Zudem ist ab dem 1. August 2022 der Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, ohne Abrufgebühren möglich. Dafür wird allerdings bei den in den Registern eingetragenen Unternehmen etc. eine Bereitstellungsgebühr erhoben.

Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte sind künftig nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger zu übermitteln.


Die Gesetzestexte finden Sie zum DiRUG unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3338.pdf 
sowie zum DiREG unter http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl122s1146.pdf

Quelle: DIHK