Versicherungsvermittler

Gericht hält Werbung „unabhängige Beratung“ für irreführend

Das Landgericht Bremen hat auf Antrag eines Verbraucherschutzverbandes einer Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerin untersagt, im Rahmen ihres Internetauftritts mit den Hinweisen „produktunabhängige Beratung“ sowie „unabhängige Beratung“ zu werben (LG Bremen, Urteil vom 11.07.2023, Az. 9 O 1081/22). 
Weitere Informationen zum Sachverhalt finden Sie hier.

Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater

Seit dem 23. Februar 2018 besteht für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO bzw. § 48 Absatz 2 VAG. Konkretisiert ist die Weiterbildung durch § 7 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV). Die Weiterbildungsverpflichtung beruht auf Art. 10 Absatz 1 und 2 und Anhang I der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD). Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sowie – für gebundene Versicherungsvermittler – mittelbar durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überprüft.

In der Praxis haben sich zahlreiche Fragen zur Weiterbildungspflicht betreffend den Kreis der Betroffenen, Umfang und Inhalt ergeben, auf die mit vorliegendem Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) eingegangen werden soll. Die FAQs wurden zwischen der IHK-Organisation und der BaFin gemeinsam abgestimmt. Den Branchenverbänden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die FAQs sind nicht abschließend. Regelmäßige Überarbeitungen sollen den praktischen Bedürfnissen entsprechend stattfinden.

 

Versicherungsvermittlung

Aufgrund der EU-Richtlinie über Versicherungsvermittlung (Richtlinie 2002/92/EG vom 09.12.2002), die in allen EU-Staaten die Einführung einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler vorschreibt, ist im Jahr 2007 das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts in Kraft getreten.

Die Erlaubnis nach § 34 d GewO wird in Deutschland von den IHKn erteilt, ebenso tragen die IHKn die Versicherungsvermittler in ein zentrales, bundesweites Register ein.

Je nach Tätigkeitsgebiet müssen weitere Erlaubnisse beispielsweise nach § 34c GewO für Immobilienmakler, nach § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler, nach § 34h GewO für Honorar-Finanzanlagenberater oder nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler beantragt werden.

Bei der Vermittlung von bestimmten Finanzdienstleistungen, muss eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz beantragt werden.

Antragsformulare und Vordrucke
Hier finden Sie die Formulare für Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater.

Sachkundeprüfung
Hier finden Sie einige kurze Hinweise zur Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler
 

Vermittlerregister

Unter folgenden Link finden Sie den öffentlich einsehbaren Teil des Vermittlerregisters:

http://www.vermittlerregister.info/