Greenwashing - Neue Verbotstatbestände im UWG

Auswirkungen durch die EmpCo Richtlinie

1. Hintergrund und regulatorischer Rahmen

Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“, kurz: EmpCo RL) hat die Europäische Union den Rechtsrahmen für unlautere Geschäftspraktiken substanziell weiterentwickelt. Die Richtlinie zielt darauf ab, Verbraucher besser vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen sowie die Informationslage beim nachhaltigen Konsum zu verbessern.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung im Kern durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das am 19. Februar 2026 verkündet wurde und ab dem 27. September 2026 anzuwenden ist.

2. Zentrale Änderungen im UWG

2.1 Neue Regelungsebene für Umweltaussagen („Green Claims“)


Erstmals werden Umweltaussagen gesetzlich präzisiert und als eigenständige Kategorie im UWG adressiert. Kernpunkt ist eine deutliche Verschärfung des Irreführungsverbots:

  • Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig unzulässig, wenn sie nicht auf nachweisbarer „anerkannter hervorragender Umweltleistung“ beruhen. Die Beweislast liegt faktisch beim werbenden Unternehmen (Belegpflicht). 

Diese Entwicklung kodifiziert und verschärft damit die bereits strenge Rechtsprechung zu Umweltwerbung.

2.2 Per-Se Verbote (§ 3 Abs. 3 UWG)

Zu den zentralen per se Verboten zählen:

  • Verwendung allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis,
  • Nutzung nicht zertifizierter Nachhaltigkeitssiegel,
  • Werbung mit Klimaneutralität bei bloßer Kompensation (CO₂ Offsetting),
  • pauschale Aussagen über Produkteigenschaften, die nur Teilaspekte betreffen.

2.3 Regulierung von Nachhaltigkeitssiegeln

Nachhaltigkeitssiegel werden erstmals spezifisch adressiert:

  • Zulässig sind nur noch Siegel mit staatlicher Grundlage oder auf unabhängigen Zertifizierungssystemen beruhende Labels.
  • Eigene, unternehmensinterne Siegel ohne externe Kontrolle sind unzulässig.

Damit reagiert der Gesetzgeber auf die bislang kaum überschaubare Vielfalt an Labels.

2.4 Verschärfte Anforderungen an Zukunfts- und Klimaaussagen

Aussagen über zukünftige Umweltleistungen (z. B. Klimaneutralität) sind nur noch zulässig, wenn:

  • ein konkreter, realistischer und überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt,
  • dieser öffentlich zugänglich ist und regelmäßig überprüft wird.

Reine Absichtserklärungen oder Marketingversprechen ohne Substanz sind damit unzulässig.

2.5 Weitere Irreführungstatbestände (Produktinformationen)

Ergänzend werden neue lauterkeitsrechtliche Anforderungen an produktbezogene Informationen eingeführt, u. a.:

  • Aussagen zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software Updates müssen zutreffend und belegbar sein,
  • irreführende Angaben zur Lebensdauer oder geplanten Obsoleszenz werden untersagt.

3. Praktische Herausforderungen für Unternehmen

Die UWG Novelle führt zu einem erheblichen Compliance  und Umsetzungsdruck für Unternehmen.

3.1 Steigendes Abmahn- und Haftungsrisiko

Das UWG bleibt ein primär zivilrechtlich durchsetzbares Regelwerk. Verstöße gegen die neuen Vorschriften führen typischerweise zu:

  • Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände,
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen,
  • ggf. Bußgeldern bei grenzüberschreitenden Verstößen.

3.2 Umfassender Prüfbedarf in Marketing und Kommunikation

Unternehmen müssen ihre gesamte Kommunikation überprüfen:

  • Werbeaussagen (online/offline),
  • Verpackungen und Labels,
  • Produktbeschreibungen,
  • ESG Kommunikation, soweit sie in Marketing überführt wird.

3.3 Dokumentations- und Nachweispflichten

  • Claims müssen durch belastbare Daten, Studien oder Zertifikate gestützt sein,
  • interne Prozesse zur Freigabe von Aussagen sind erforderlich,
  • Dokumentation muss jederzeit prüfbar vorliegen.

3.4 Anpassung von Produktstrategie und Lieferkette

Da viele Aussagen nun nur bei tatsächlicher Leistungsverbesserung zulässig sind, werden:

  • Produktentwicklung (z. B. Nachhaltigkeit, Reparierbarkeit),
  • Lieferketten (z. B. CO₂ Bilanzierung),
  • Zertifizierungsprozesse

zu zentralen rechtlichen Risikofaktoren. Marketing ohne reale Produktsubstanz wird faktisch unmöglich.

4. Fazit

Die Umsetzung der EmpCo Richtlinie führt zu einem Paradigmenwechsel im Lauterkeitsrecht: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen werden von einem weitgehend durch Rechtsprechung geprägten Bereich zu einem detailliert regulierten Tatbestand mit spezifischen Verboten und Nachweispflichten.

Insbesondere problematisch sind bestehende Kampagnen und Altbestände, da keine Übergangsfrist oder ein Abverkauf für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, vorgesehen ist.

Für Unternehmen bedeutet dies:

  • eine deutliche Verschärfung der rechtlichen Anforderungen an Marketing,
  • erhöhte Abmahnrisiken bei unzureichender Substantiierung,
  • erheblichen organisatorischen Anpassungsbedarf.