Erlaubnis nach § 34i GewO
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften zum 21.03.2016 wurde mit § 34 i Gewerbeordnung ein eigenständiger Erlaubnistatbestand für die Vermittlung des Abschlusses von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 BGB oder von entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB sowie die Beratung zu solchen Verträgen geschaffen. Gewerbetreibende, die Immobiliardarlehen vermitteln oder zu solchen beraten möchten, müssen in Zukunft eine Erlaubnis nach § 34 i Abs. 1 GewO nachweisen können. Bislang war für die Vermittlung eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO ausreichend.
Gewerbetreibende, die die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler neu aufnehmen möchten, müssen vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis nach
§ 34i Absatz 1 Satz 1 GewO beantragen.
Sie müssen sich selbst sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO eintragen lassen.
Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung zum/r Geprüften Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung wird von der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg nicht angeboten. Sie können die Sachkundeprüfung bei jeder Industrie- und Handelskammer in Deutschland ablegen, die diese anbietet.
Informationen zur Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln finden Sie hier.
Vermittlerregister
Unter folgenden Link finden Sie den öffentlich einsehbaren Teil des Vermittlerregisters:
http://www.vermittlerregister.info/