Informationen zur Praxis

Unter "Informationen zur Praxis" informieren wir Sie über Gesetzesvorhaben, neue gesetzliche Regelungen und Veranstaltungen der IHK Bonn Rhein-Sieg aus dem Bereich Steuern.

 

Meldepflicht für elektronische Kassensysteme und zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) ab Juli 2025

 

Das neue Bürokratieentlastungs-Gesetz IV – Was Unternehmen wissen müssen

 

Die aktuellen Realsteuerhebesetze für 2025 für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis finden Sie hier.

 

Gewerbesteuerbescheide zukünftig digital

 

Steuerrechtliche Behandlung des 49 Euro-Tickets

 

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

 

Reform Grundsteuer B in Nordrhein-Westfalen
Das Bundesmodell – was erwartet die Unternehmen!
Im Mai 2021 hat sich Nordrhein-Westfalen dazu entschlossen, kein eigenes Model für die Erhebung der Grundsteuer ab 2021 einzuführen, sondern das Bundesmodell anzuwenden.
Bereits im Jahr 2022 werden dafür die Daten erhoben. Grundlage für die Ergebung ist ein reduziertes Sachwertverfahren. In elektronischer Form sind die daten mit den ergänzenden Nachweisen einzureichen. Die Vorlagen sind derzeit im Abstimmungsverfahren.
Mit der Wahl des Bundesmodels kommt auf die Unternehmen zusätzlicher bürokratischer Aufwand zu, da die notwendigen Daten im Wesentlichen von den Unternehmen zu ermitteln sind.
Ein Merkblatt der IHK Bonn/Rhein-Sieg informiert über Einzelheiten.

 

Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Kleinunternehmer können schon bisher gegenüber der Finanzverwaltung dafür optieren, dass Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, wenn sie die Umsatzgrenze von bisher 17.500 €  im Jahr und im Folgejahr 50000 € nicht überschreiten. Die Wahrnehmung der Option hat zur Folge, dass der Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf, keine Umsatzsteuererklärungen abgeben muss und folglich nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Mit Inkrafttreten des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die Umsatzgrenze in § 19 UStG ab dem 1.1.2020 von 17.500 € auf 22.000 € angehoben. Die Umsatzgrenze von 50.000 € hingegen blieb unverändert. Die ab 2020 geltende Gesetzesänderung wirkt sich auch auf den Umsatz in 2019 aus. Wer schon in 2019 von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machte, kann in 2019 bis zu 22000 € Umsatze erzielen, ohne aus der Kleinunternehmerregelung zu fallen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, wann der Umsatz erzielt wurde. Dies gilt jedoch nur, wenn die Umsatzgrenze von 50.000 € im Jahr 2020 voraussichtlich nicht überschritten wird.