Verkehr/Transport

Ausnahmegenehmigung des Sonntagsfahrverbot

Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für Beförderungen im Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen 

Aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen derzeit viele Menschen aus der Ukraine. Die ständig steigende Zahl von ukrainischen Flüchtlingen stellen die Kommunen und das Land Nordrhein-Westfalen vor große Herausforderungen hinsichtlich der Unterbringung. So müssen zum Teil sehr kurzfristig Unterbringungsmöglichkeiten ausgestattet werden.

Um die kurzfristige Unterbringung und Ausstattung sicher zu stellen, wird für das Land Nordrhein-Westfalen hiermit eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt für Beförderungen sowie Leerfahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen bzw. mit der Ausstattung der Unterkünfte für diesen Personenkreis stehen. Die Ausnahmegenehmigung gilt ab sofort bis einschließlich zum 26. Juni 2022.

Quelle: Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen