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Neue Informationspflichten für Händler
Garantien und Gewährleistung - FAQ zu der EmpCo RL
Die Pflicht zur Verwendung der Etiketten gilt sowohl für stationäre Geschäfte als auch für Online-Shops. Grundlage ist die EU-Richtlinie „Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825“ (EmpCo), die im Zuge des europäischen „Green Deals“ erlassen wurde. Sie soll unter anderem eine nachhaltige Produktpolitik fördern.
Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Pflichten gelten ab dem 27. September 2026.
Abgrenzung Gewährleistung – Garantie
Für das Verständnis und die Anwendung der neuen Regelungen ist eine klare Abgrenzung zwischen „Gewährleistung“ und „Garantie“ erforderlich.
Die Gewährleistung umfasst die gesetzliche Mängelhaftung des Verkäufers, etwa die Pflicht zur Nachbesserung oder das Recht des Käufers auf Minderung.
Die Garantie ist dagegen eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers, zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung für eine bestimmte Haltbarkeit oder Beschaffenheit der Ware einzustehen.
Ab wann gelten die neuen Pflichten?
Die neuen Pflichten gelten ab dem 27. September 2026.
Für wen gelten die neuen Pflichten?
Sie gelten für alle Händler, die Waren an Verbraucher (B2C) verkaufen.
Welche Waren sind betroffen?
Betroffen sind alle beweglichen körperlichen Waren, einschließlich Waren mit digitalen Elementen, etwa Smartphones oder vernetzte Küchengeräte.
Von der Informationspflicht ausgenommen sind nach § 312 Abs. 2 BGB insbesondere:
- Verträge, die die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten geliefert werden
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet.
Ebenso sind nach Art. 246 Abs. 2 EGBGB ausgenommen:
Ausgenommen sind außerdem Verträge im stationären Handel über Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden, etwa beim Kauf von Lebensmitteln, Medikamenten oder Kleidung gegen sofortige Bezahlung.
Für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen bleibt es bei der Pflicht, über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte sowie gegebenenfalls über Kundendienstleistungen und gewerbliche Garantien zu informieren. Ein einheitliches Etikett ist hierfür weiterhin nicht vorgesehen.
Worüber müssen Händler informieren?
Die Richtlinie unterscheidet zwischen zwei Informationspflichten:
Gewährleistungs-Etikett = „Harmonisierte Mitteilung“:
Es informiert über das Bestehen gesetzlicher Gewährleistungsrechte für Waren und deren wesentliche Elemente.
Garantie-Etikett = „Harmonisierte Kennzeichnung“:
Es informiert über freiwillige Haltbarkeitsgarantien des Herstellers.
Wann ist eine Mitteilung bzw. Kennzeichnung erforderlich?
Über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ist stets allgemein zu informieren.
Eine besondere Garantiekennzeichnung ist erforderlich, wenn der Hersteller eine
- Haltbarkeitsgarantie
- von mehr als zwei Jahren
- ohne zusätzliche Kosten
gewährt.
Eine Nachforschungspflicht des Verkäufers besteht nicht. Die Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn der Hersteller dem Verkäufer die nötigen Informationen bereitstellt.
Wie muss das Gewährleistungsetikett / die harmonisierte Mitteilung aussehen?
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 verbindliche grafische Vorlagen, harmonisierte Texte und Designvorgaben veröffentlicht.
Das Design ist verbindlich. Farben, Schriftarten und Inhalte dürfen nicht geändert werden. Auch das Label darf weder verkleinert, verzerrt noch in eigene Designs eingebunden werden.
Wie das Etikett aussehen muss entnehmen Sie bitte dem PDF-Dokument.
Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss die harmonisierte Mitteilung farbig dargestellt werden.
Bei anderen Verträgen kann die harmonisierte Mitteilung farbig oder schwarz-weiß sein.
Die Mindestgröße beträgt A4; zulässig sind auch größere Formate wie A3, A2 oder A1.
Wie muss das Garantie-Etikett/die harmonisierte Kennzeichnung aussehen?
Die Durchführungsverordnung gibt folgende Gestaltung vor, die Sie bitte dem PDF-Dokument entnehmen.
Für jede Ware ist ein individuell angepasstes Garantie-Etikett zu erstellen.
Die vorgesehenen Platzhalter sind durch die konkreten Angaben zu ersetzen: „XX“ steht für die Dauer der Haltbarkeitsgarantie in Jahren, „Brand/Trademark“ für den Namen des garantierenden Herstellers und „Model identifier“ für die konkrete Modellbezeichnung.
Bei Verträgen außerhalb einer Online-Benutzeroberfläche muss die Kennzeichnung mindestens 95 × 100 mm groß sein. Bei dieser Mindestgröße beträgt die Schriftgröße der mehrsprachigen Angabe 7 pt, für „Brand/Trademark“ und „Model identifier“ 9 pt und für „XX“ 80 pt. Bei größerer Darstellung muss die Kennzeichnung vollständig und unverzerrt bleiben; ihre Bestandteile dürfen weder verändert noch getrennt werden.
Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche muss die harmonisierte Kennzeichnung farbig sein. Bei anderen Verträgen ist sie farbig oder schwarz-weiß zulässig.
Bei solchen Fernabsatzverträgen kann die harmonisierte Kennzeichnung in einem geschachtelten Format dargestellt werden, das Sie bitte dem PDF-Dokument entnehmen.
Wo ist das Gewährleistungs-Etikett anzubringen?
Händler müssen in hervorgehobener Weise über die Gewährleistung informieren. Das Etikett muss dabei nicht an jeder Ware angebracht oder angezeigt werden.
Im Einzelnen gelten unterschiedliche Anforderungen:
Stationärer Handel:
Der Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss gut sichtbar im Verkaufsraum angebracht sein, etwa durch ein Plakat im Kassenbereich.
Online-Handel:
Nach der Richtlinie ist auf der Website des verkaufenden Unternehmens eine allgemeine Erinnerung erforderlich. Dies kann etwa über einen Hinweis in der Fußzeile erfolgen. Rechtssicherer dürfte es jedoch sein, das Label sichtbar und farbig in der Produktdarstellung zu platzieren, etwa auf der Produktdetailseite oder im Checkout vor Abschluss der Bestellung.
Das Label muss in jedem Fall vollständig dargestellt werden. Eine Verschachtelung per Mouse-over, aufklappbarem Text oder ausschließlich in den AGB genügt nicht.
Unabhängig davon muss der Unternehmer dem Verbraucher sämtliche Pflichtinformationen nach Vertragsschluss, spätestens bei Lieferung der Ware, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Offen ist, ob hierfür ein Ausdruck im DIN-A4-Format erforderlich ist oder eine E-Mail genügt. Die Durchführungsverordnung sieht eine Übermittlung per E-Mail jedenfalls nicht ausdrücklich vor.
Wo ist das Garantie-Etikett anzubringen?
Auch hier ist zwischen stationärem Handel und Online-Handel zu unterscheiden.
Stationärer Handel:
Das Etikett muss gut sichtbar auf der Verpackung, auf dem Produkt selbst oder am Warenregal angebracht werden.
Online-Handel:
Bietet der Hersteller die Ware online an, muss das Etikett neben dem Produktbild angezeigt werden (Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2024/825).
Achtung: Nach § 312j Abs. 2 BGB muss das Etikett auch im Warenkorb angezeigt werden.
Wo können Unternehmer die Vorlagen herunterladen?
Die Etiketten sind in der Durchführungs-VO einsehbar und im PDF- sowie HTML-Format verfügbar.
Bislang ist jedoch nicht bekannt, wo Unternehmer bearbeitbare Vorlagen herunterladen können, um die erforderlichen Angaben für das Garantie-Etikett einzutragen.
Welche Folgen drohen bei Nichtbeachtung?
Bei Verstößen drohen Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherverbände. In schwerwiegenden Fällen können zudem Bußgelder verhängt werden.
Exkurs: Pflicht, auf den Reparierbarkeitswert der Ware bzw. ähnliche Informationen hinzuweisen
Ab dem 27. September 2026 gelten auf Grundlage der EmpCo-Richtlinie auch Informationspflichten zur Reparierbarkeit von Waren.
Händler müssen über den „Reparierbarkeitswert“ einer Ware informieren. Dieser Wert wird vom Hersteller bereitgestellt und nach EU-Vorgaben berechnet. Bisher gibt es ihn nur für Smartphones und Slate-Tablets; andere Produkte sind derzeit noch nicht erfasst.
Bei anderen Produkten besteht die Pflicht, über folgende Punkte zu informieren:
- die Verfügbarkeit,
- die geschätzten Kosten und
- das Verfahren der Bestellung von Ersatzteilen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Waren erforderlich sind,
- über die Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über
- Reparatureinschränkungen zu informieren.
Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn der Hersteller dem Unternehmer die entsprechenden Informationen tatsächlich zur Verfügung stellt.
Diese Informationspflichten gelten sowohl im stationären Handel als auch im E-Commerce. Eine zusätzliche Anzeige im Warenkorb ist hier jedoch nicht erforderlich.

