Wachstumschancengesetz in Kraft

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt. Es wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und am 28.03.2024 in Kraft getreten.

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz " Wachstumschancengesetz oder WtcG " - soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.

Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und soll die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlasten. Darüber hinaus soll das Steuerrecht im Rahmen des im Koalitionsvertrag Vereinbarten weiter modernisiert werden.

Quelle: DIHK

Sie finden das Gesetz unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/108/VO 

Weitere Informationen finden Sie darüber hinaus unter https://www.dihk.de/de/themen-und-positionen/ergebnis-des-vermittlungsausschusses-zum-wachstumschancengesetz-von-bundestag-und-bundesrat-bestaetigt-114888

Die nachstehenden Aufführungen geben einen Überblick über die Maßnahmen des beschlossenen WtcG:

Dienstwagenbesteuerung Das Reichweitekriterium bei der Dienstwagenbesteuerung der Hybridelektrofahrzeuge soll erhalten bleiben. Der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für die Viertelung der Bemessungsgrundlage bei E-Fahrzeugen im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung soll auf 70.000 Euro (ab. 1. Januar 2024) angehoben werden.
Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren Die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuer- Abzugsverfahren soll umgesetzt werden, allerdings – wie von den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft vorgeschlagen – nicht rückwirkend, sondern zum 1. Januar 2025.
Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer Die Anhebung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer auf 9 Euro soll umgesetzt werden.
Abfragemöglichkeit bezüglich der Identifikationsnummer von Beschäftigten Die Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer von Beschäftigten durch das Finanzamt soll – wie bereits vom Bundesrat vorgeschlagen – eingeführt werden.
Digitales Verfahren zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung Es wird ein digitales Verfahren (ab 1. Juli 2025) zur Ermittlung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung eingeführt und Folgeänderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren werden vorgenommen.
Neuregelung zur Besteuerung von Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice Um für die bestehende und für zukünftige entsprechende DBA-Regelungen das bestehende Hindernis des Fehlens einer umfassenden beschränkten Steuerpflicht zu beheben, wird das Einkommensteuerrecht ergänzt. Die nicht selbstständige Arbeit gilt daher als im Inland ausgeübt oder verwertet, soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird und ein mit dem Ansässigkeitsstaatabgeschlossenes DBA oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung für diese im Ansässigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübte Tätigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist.
Degressive Abschreibung 20 Prozent / nur für neun Monate (April bis Dezember 2024).
Verlustvortrag Grenze der Mindestgewinnbesteuerung 70 Prozent für vier Jahre – ohne Gewerbesteuer.
Thesaurierungsbegünstigung Verbesserungen bei Berücksichtigung gezahlter Ertragsteuern.
Degressive Gebäude-AfA 5 Prozent.
Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG Sonderabschreibung i.H.v. 40 Prozent
Forschungszulage Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage von 4 auf 10 Millionen Euro.
Elektronische Rechnungsstellung in der Umsatzsteuer Die auf das Inland beschränkte verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich soll zum 1. Januar 2025 eingeführt werden. Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen ist eine Übergangsregelung enthalten.
Ausweitung Ist-Versteuerung Die Grenze für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung soll von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden.
Nichtbeanstandungsregelung § 13b UStG Vereinfachungsregelung bei fälschlicher Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Befreiung von USt-Voranmeldungen Anhebung der Grenze zur Befreiung von der Abgabe vierteljährlicher USt-Voranmeldungen von 1.000 Euro auf 2.000 Euro; soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.
Verzicht auf USt-Erklärung von Kleinunternehmern Kleinunternehmer müssen künftig keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben; soll für Besteuerungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2023 enden.

Die nachfolgenden Angaben geben eine Übersicht über die im Vergleich zum ursprünglichen Regierungsentwurf vom 17.11.2023 gestrichenen Maßnahmen:

Klimaschutzprämie Die geplante Prämie für Investitionen in Klimaschutz soll nicht eingeführt werden.
Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen Die Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro soll nicht umgesetzt werden. Die Anhebung der Verpflegungspauschalen soll nichtumgesetzt werden.
Verpflegungsmehraufwand bei Arbeitnehmern Die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € und die Verbesserung der Pool-Abschreibung (bisher geplante Grenze von 5.000 €, drei Jahre) wurde nicht umgesetzt.
GWG-Grenze Die Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 € und die Verbesserung der Pool-Abschreibung (bisher geplante Grenze von 5.000 €, drei Jahre) wurde nicht umgesetzt.
Verlustrücktrag Die Erweiterung des Verlustrücktrags für drei Jahre (statt bisher zwei Jahre) wurde gestrichen.
Vorzeitige Anhebung des USt-Satzes bei Gas-/Fernwärmelieferungen Die Änderung wird nicht umgesetzt; der ermäßigte USt-Satz gilt bis Ende März 2024.
Mitteilungspflichten Keine Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen, voraussichtlich keine Umsetzung in anderen Steuergesetzen bis Ende Legislaturperiode.