Nichtpräferenzieller Ursprung (Ursprungszeugnisse)

Nichtpräferenzieller Ursprung, auch bekannt als handelspolitischer Ursprung

Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen begleitet sind. Die Feststellung des Ursprungs dient in der Regel der Steuerung der Handelsströme und der Durchsetzung handelspolitischer Maßnahmen. Dazu gehören Einfuhrgenehmigungen, Antidumping-Maßnahmen, Preiskontrollen oder die Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.

Die Ursprungsermittlung ist klar geregelt, denn jeder Ware kann aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte ein handelspolitischer Ursprung zugewiesen werden. Dabei wird eine Ware dem Land als Ursprung zugeordnet, in dem sie entweder vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, oder dem Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Diese Grundregeln sind im Unionszollkodex Art. 60 und 61 festgelegt.

Die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung des Erzeugnisses ist erfüllt, wenn sie zu einem neuen Erzeugnis führt, eine wesentliche Herstellungsstufe darstellt, eine neue Funktion hinzugefügt wird oder das Erzeugnis durch die Bearbeitung eine erhebliche qualitative Veränderung erfährt. Dies muss in einem dafür eingerichteten Betrieb, mit geschultem Fachpersonal, oder auch unter Einsatz von Spezialmaschinen erfolgen. Dabei werden stets die Gesamtumstände der Bearbeitung betrachtet. Einfache Bearbeitungsvorgänge und Behandlungen begründen keinen Ursprung im handelspolitischen Sinne.

 

 Ursprungszeugnisse