Mitarbeiterentsendung in die Schweiz

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz gibt es verschiedene rechtliche Anforderungen, die Unternehmen beachten müssen. 

Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung 

Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gilt, aufgrund des Freizügigkeitsabkommens, dass sie bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz arbeiten dürfen. Es besteht jedoch eine Meldepflicht, die spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfüllt sein muss.  

Bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen oder bei Einsätzen, die über 90 Tage hinausgehen, ist eine separate Bewilligung der Migrations- und Arbeitsmarktbehörde erforderlich.  

Meldepflicht 

Die Pflicht zur Anmeldung besteht, sobald die Erwerbstätigkeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres einen Zeitraum von ins gesamt acht Tagen überschreitet. 

  • Einige Branchen sind ab dem ersten Tag bereits meldepflichtig:  
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe 
  • Gastgewerbe 
  • Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten 
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienst 
  • Reisendengewerbe 
  • Garten- und Landschaftsbau 
  • Erotikgewerbe 

Weitere Informationen zu den betroffenen Bereichen finden Sie bei der Handelskammer Deutschland-Schweiz.  

Die Anmeldung kann online erfolgen und muss acht Tage vor Arbeitsbeginn erfüllt sein.  

Pflichten bei der Entsendung  

Bei der Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz müssen Unternehmen die arbeitsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen in der Schweiz einhalten. 

  • Der Lohn des entsandten Mitarbeiters muss weiterhin vom Hauptarbeitgeber in Deutschland bezahlt werden und die Steuern dementsprechend in Deutschland abgeführt werden.  
  • Die Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sind zu gewährleisten. 
    • Dazu gehört auch die Angabe des in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohns für jeden Mitarbeiter im Rahmen des Meldeverfahrens. Diese Angaben ermöglichen es den zuständigen Kontrollorganen, arbeitsmarktliche Kontrollen durchzuführen und Lohnunterbietungen zu untersuchen.  
  • In einigen Fällen kann zudem eine Kautionspflicht bestehen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, die vor Aufnahme der Tätigkeit erfüllt sein muss.  
  • Bei der Einfuhr und Ausfuhr von Waren in die Schweiz ist eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht zu beachten, da die Schweiz kein EU-Land ist.  

Kautionspflichten 

Unternehmen, die Aufträge in der Schweiz ausführen, müssen prüfen, ob eine Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution besteht. Insbesondere Unternehmen aus dem Bau- und Baunebengewerbe sind davon betroffen. 

Die Kaution ist eine Sicherheit, die dazu dient, allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des GAV sowie die Vollzugskostenbeiträge zu decken. 

Weitere Informationen zur Kautionspflicht erhalten Sie auf der Seite der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz.  

 

Allgemeine Informationen zur Entsendung in die Schweiz finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.