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- Anna Steinberg
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Bei der Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz gibt es verschiedene rechtliche Anforderungen, die Unternehmen beachten müssen.
Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gilt, aufgrund des Freizügigkeitsabkommens, dass sie bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz arbeiten dürfen. Es besteht jedoch eine Meldepflicht, die spätestens acht Tage vor Arbeitsbeginn erfüllt sein muss.
Bei der Entsendung von Drittstaatsangehörigen oder bei Einsätzen, die über 90 Tage hinausgehen, ist eine separate Bewilligung der Migrations- und Arbeitsmarktbehörde erforderlich.
Die Pflicht zur Anmeldung besteht, sobald die Erwerbstätigkeit in der Schweiz innerhalb eines Kalenderjahres einen Zeitraum von ins gesamt acht Tagen überschreitet.
Einige Branchen sind ab dem ersten Tag bereits meldepflichtig:
Die Anmeldung muss über das Online-Portal easygov erfolgen und muss acht Tage vor Arbeitsbeginn erfüllt sein. Jeder Auftrag und Einsatzort muss grundsätzlich einzeln gemeldet werden. Falls ein Mitarbeiter an einem Tag mehrere Einsatzorte aufsucht, ist für jeden dieser Orte eine separate Meldung erforderlich.
Bei der Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz müssen Unternehmen die arbeitsrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen in der Schweiz einhalten.
Unternehmen, die Aufträge in der Schweiz ausführen, müssen prüfen, ob eine Pflicht zur Hinterlegung einer Kaution besteht. Insbesondere Unternehmen aus dem Bau- und Baunebengewerbe sind davon betroffen.
Die Kaution ist eine Sicherheit, die dazu dient, allfällige Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des GAV sowie die Vollzugskostenbeiträge zu decken.
Weitere Informationen zur Kautionspflicht erhalten Sie auf der Seite der Zentralen Kautions-Verwaltungsstelle Schweiz.
Allgemeine Informationen zur Entsendung in die Schweiz finden Sie auf der Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO.