Grundsteuerreform

Fristverlängerung zur Abgabe der Grundsteuererklärung

Ursprünglich sollte die Grundsteuererklärung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabefrist wurde jedoch bis zum 31.01.2023 verlängert.

 

Die Reform der Grundsteuer - für die Praxis aufbereitet
Am 27.06.2022 haben wir ein kostenloses Webinar zum Thema Grundsteuerreform angeboten. Die Aufzeichnung des Webinars können Sie sich unter https://www.youtube.com/watch?v=qFkBFSv2VJ8  anschauen.
 

Pressemeldung: Checkliste der Stadt zur Grundsteuerreform

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen Eigentümer*innen eines Grundstücks eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben. Auf www.bonn.de/grundsteuerreform  hat die Stadtverwaltung grundlegende Informationen zum Verfahren zusammengestellt und die Checkliste der Finanzverwaltung NRW um einige Hinweise ergänzt.

Warum gibt es eine Reform?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass Grundvermögen in Deutschland unzulässig ungleich behandelt werden und eine Neuregelung geschaffen werden muss. 
Eine Übersicht über die verschiedenen Modelle in den jeweiligen Bundesländern sowie weitergebende Informationen finden Sie auf https://grundsteuerreform.de/  

Welches Modell gilt in Nordrhein-Westfalen?

Die künftige Bewertung erfolgt in Nordrhein-Westfalen nach dem sog. Bundesmodell. Hieran orientiert sich ab 2025 die Grundsteuer. 

Wie ist der aktuelle Stand? 

Zunächst müssen die Grundstücke bis Ende 2024 neu bewertet werden. Danach erfolgt alle sieben Jahre eine Neubewertung.
Zum Stichtag 01.01.2022 erfolgt nunmehr die erste Feststellung der Grundstückswerte. 
Zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 werden die Feststellungserklärungen über die Steuerplattform ELSTER eingereicht. Die Erklärungen sind elektronisch abzugeben. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Falls Sie kein Benutzerkonto haben, können Sie dieses unter www.elster.de beantragen.

Was ist zu tun?

Für eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung sind einige Vorbereitungen zu treffen. Die notwendigen Informationen müssen zusammengestellt werden. Dazu gehören z.B. die Bruttogrundflächen. Dies kann beispielsweise bei älteren Gebäuden aufwendiger sein, ggf. muss externer Rat bei Architekten oder Sachverständigen eingeholt werden. 

Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren Gebäuden sollte vorab ein Lageplan mit einer Übersicht erstellt werden. Eine Hilfestellung ist www.tim-online.nrw, dort finden Sie eine katastermäßige Darstellung. 

Bodenrichtwerte können kostenfrei über die Bodenrichtwertinformationssysteme (BORIS) der Länder online abgefragt werden (www.boris.nrw.de). 

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die künftige Berechnung soll auch künftig in drei Schritten erfolgen:

Wert x Steuermesszahl x Hebesatz

Bei Geschäftsgrundstücken orientiert sich die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren. Dieses stellt für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert ab. Informationen hierzu hat das Ministerium für Finanzen NRW zusammengestellt.

Was gilt bei Veränderungen?

Alle Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken können (z.B. Neu-, An- oder Umbauten sowie Nutzungsänderungen), müssen dem Finanzamt jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres elektronisch angezeigt werden. 

Was fordern die Industrie- und Handelskammern?

Aus Sicht der Wirtschaft darf die Umsetzung der Grundsteuerreform nicht zu Mehrbelastungen für die Unternehmen führen. Die Hebesätze liegen in NRW verglichen mit den Bundeswerten bereits auf einem Spitzenniveau. Die Kommunen müssen zur Sicherung von Standortattraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Unternehmen die Aufkommensneutralität unbedingt im Blick behalten.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Weitere Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen