Grundsteuerreform

Grundsteuerrechner und Umfrage zur Grundsteuerreform

Die Finanzverwaltung des Landes NRW hat über die Finanzämter für rund 6,4 Millionen wirtschaftliche Einheiten nahezu alle Grundsteuerwertfeststellungen und -messbescheide erlassen. Damit stehen die Grundlagen für die Grundsteuererhebung zum 1. Januar 2025 fest.

Darüber hinaus hat das Land NRW den Kommunen Daten als Hilfestellung zur Verfügung gestellt, aus denen sich ergibt, welcher Hebesatz für die Kommune aufkommensneutral wäre (d.h. gleich hohes Steueraufkommen vor und nach der Reform). Nach bisherigem Recht gilt in den Kommunen der gleiche Hebesatz für Wohn- und Nichtwohngrundstücke. 

Aufgrund abzusehender Belastungsverschiebungen zuungunsten der Wohngrundstücke wird den Kommunen ab 2025 auch die Möglichkeit eröffnet, differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Auch hierfür wurden den Kommunen aufkommensneutrale Hebesätze übermittelt.

Sind Sie Eigentümer einer zu mehr als 80% für eigene oder fremde betriebliche Zwecke genutzten Immobilie? 

Dann bitten wir Sie um Teilnahme an unserer Umfrage. Haben Sie mehrere betrieblich genutzte Grundstücke, starten Sie jeweils die Umfrage neu. Die übermittelten Daten möchten wir dazu nutzen, die möglichen Belastungswirkungen der Grundsteuerreform und der aufkommensneutralen Hebesätze zu erkennen und den politischen Entscheidungsträgern mitzuteilen. 

Nutzen Sie hierfür bitte unsere Umfrage unter folgendem Link: 

https://forms.office.com/e/eDTZ0jdBnc?origin=lprLink

Außerdem können Sie unseren Grundsteuerrechner nutzen, mit dem Sie die mögliche Belastung in den Kommunen vergleichen können. Der Rechner basiert auf den vom Land zur Verfügung gestellten aufkommensneutralen Hebesätzen. Die Kommunen setzen die Hebesätze eigenständig nach den Beratungen in ihren Gremien fest. Die Zahlen für 2025 stehen noch aus, die tatsächlichen Hebesätze können also von den Berechnungen abweichen.

 

 

Die Reform der Grundsteuer - für die Praxis aufbereitet
Am 27.06.2022 haben wir ein kostenloses Webinar zum Thema Grundsteuerreform angeboten. Die Aufzeichnung des Webinars können Sie sich unter https://www.youtube.com/watch?v=qFkBFSv2VJ8  anschauen.
 

Warum gibt es eine Reform?

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass Grundvermögen in Deutschland unzulässig ungleich behandelt werden und eine Neuregelung geschaffen werden muss. 
Eine Übersicht über die verschiedenen Modelle in den jeweiligen Bundesländern sowie weitergebende Informationen finden Sie auf https://grundsteuerreform.de/  

Welches Modell gilt in Nordrhein-Westfalen?

Die künftige Bewertung erfolgt in Nordrhein-Westfalen nach dem sog. Bundesmodell. Hieran orientiert sich ab 2025 die Grundsteuer. 

Wie ist der aktuelle Stand? 

Zunächst müssen die Grundstücke bis Ende 2024 neu bewertet werden. Danach erfolgt alle sieben Jahre eine Neubewertung.
Zum Stichtag 01.01.2022 erfolgt nunmehr die erste Feststellung der Grundstückswerte. 
Zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.10.2022 werden die Feststellungserklärungen über die Steuerplattform ELSTER eingereicht. Die Erklärungen sind elektronisch abzugeben. Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Falls Sie kein Benutzerkonto haben, können Sie dieses unter www.elster.de beantragen.

Was ist zu tun?

Für eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärung sind einige Vorbereitungen zu treffen. Die notwendigen Informationen müssen zusammengestellt werden. Dazu gehören z.B. die Bruttogrundflächen. Dies kann beispielsweise bei älteren Gebäuden aufwendiger sein, ggf. muss externer Rat bei Architekten oder Sachverständigen eingeholt werden. 

Bei einer wirtschaftlichen Einheit mit mehreren Gebäuden sollte vorab ein Lageplan mit einer Übersicht erstellt werden. Eine Hilfestellung ist www.tim-online.nrw, dort finden Sie eine katastermäßige Darstellung. 

Bodenrichtwerte können kostenfrei über die Bodenrichtwertinformationssysteme (BORIS) der Länder online abgefragt werden (www.boris.nrw.de). 

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die künftige Berechnung soll auch künftig in drei Schritten erfolgen:

Wert x Steuermesszahl x Hebesatz

Bei Geschäftsgrundstücken orientiert sich die Grundsteuer am vereinfachten Sachwertverfahren. Dieses stellt für die Wertermittlung auf die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und den Bodenrichtwert ab. Informationen hierzu hat das Ministerium für Finanzen NRW zusammengestellt.

Was gilt bei Veränderungen?

Alle Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken können (z.B. Neu-, An- oder Umbauten sowie Nutzungsänderungen), müssen dem Finanzamt jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres elektronisch angezeigt werden. 

Was fordern die Industrie- und Handelskammern?

Aus Sicht der Wirtschaft darf die Umsetzung der Grundsteuerreform nicht zu Mehrbelastungen für die Unternehmen führen. Die Hebesätze liegen in NRW verglichen mit den Bundeswerten bereits auf einem Spitzenniveau. Die Kommunen müssen zur Sicherung von Standortattraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Unternehmen die Aufkommensneutralität unbedingt im Blick behalten.

Wo finde ich weiterführende Informationen?

Weitere Informationen erhalten Sie über das Bundesministerium der Finanzen und die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen