Präferenzursprung (Lieferantenerklärungen, Warenverkehrsbescheinigungen, Präferenznachweise etc.)

Der präferenzielle Ursprung basiert auf ein- oder zweiseitigen Abkommen zwischen der EU und anderen Drittländern. In diesen Abkommen werden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind.

Zum Nachweis werden z.B. die Warenverkehrsbescheinigungen EUR1, EUR-MED, A.TR., oder bei geringem Umfang eine Ursprungserklärung (UE) auf der Handelsrechnung, benötigt. Die erstgenannten Dokumente werden vom zuständigen Zollamt ausgestellt. Zu berücksichtigen und zu belegen sind die in den „Verarbeitungslisten“ aufgeführten Bedingungen zum Erhalt der Warenverkehrsbescheinigung.

Die Verknüpfung eines zurückliegenden Zeitraums mit einem künftigen Zeitraum in einer einzigen Erklärung ist wieder zulässig. www.zoll.de

 

Details s. hier