Jecke Zeiten, klare Regeln: Arbeitsrechtliche Leitplanken für Arbeitgeber an Karneval

Die jecken Tage bringen nicht nur bunte Kostüme, Konfetti und gute Stimmung ins Büro, sondern stellen Arbeitgeber auch arbeitsrechtlich vor besondere Herausforderungen. Von der Freistellung an Weiberfastnacht bis hin zu Karnevalsbräuchen und Fotos auf Social Media – wer den Überblick behält, schützt Betrieb und Mitarbeitende gleichermaßen. Dieser Artikel gibt praxisnahe Hinweise, wie Karneval im Betrieb rechtssicher gestaltet werden kann, ohne die Feierlaune zu bremsen.

Karnevalstage: Kein Feiertag, kein automatisches Frei

Weiberfastnacht und Rosenmontag sind keine gesetzlichen Feiertage, es handelt sich um ganz normale Arbeitstage. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht daher nicht. Wer feiern möchte, muss also Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Bleiben Beschäftigte ohne Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fern oder verlassen den Arbeitsplatz vorzeitig, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung. Gewähren Arbeitgeber dennoch einen freien Tag, handelt es sich in der Regel um eine freiwillige Leistung. Wichtig ist an dieser Stelle, eine betriebliche Übung zu vermeiden – es sollte klar kommuniziert werden, dass die Freistellung nur für das jeweilige Jahr gilt und keinen Anspruch auf Freistellung im Folgejahr begründet. 

Homeoffice und flexible Arbeitszeiten: 

Wer Karneval im Homeoffice verbringt, hat dieselben Pflichten wie im Büro: Arbeitszeit muss eingehalten, Aufgaben erledigt werden. Flexible Arbeitszeiten oder Gleitzeit können genutzt werden, um Karnevalsumzüge oder Feiern zu besuchen, dürfen aber nicht zu Lasten der Arbeitspflichten gehen. Arbeitgeber können hier klare Regeln für Zeiterfassung oder Projekttermine kommunizieren – so bleibt der närrische Spaß planbar.

Krank nach Karneval: Entgeltfortzahlung trotz Feierlaune?

Nach Karneval steigt häufig die Zahl der Krankmeldungen. Arbeitsrechtlich gilt: Erkrankungen an Erkältungen, Infektionen oder vergleichbaren Beschwerden sind grundsätzlich kein Verschulden der Mitarbeitenden – auch dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit einer Karnevalsfeier stehen. Entgeltfortzahlung besteht von daher grundsätzlich. Gleiches gilt für zufällige Verletzungen. Nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten kann die Entgeltfortzahlung entfallen. Anzeige- und Nachweispflichten bleiben wie übrig bestehen.

Alkohol und Feiern im Betrieb: Klare Regeln sind Sache des Arbeitgebers

Beschäftigte sind verpflichtet, ihre Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkohol zu beeinträchtigen. Kommt es alkoholbedingt zu Fehlern oder Pflichtverletzungen, können arbeitsrechtliche Maßnahmen – auch eine Abmahnung oder sogar Kündigung – gerechtfertigt sein. Ob während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert werden darf, beispielsweise im Rahmen einer internen Karnevalsfeier, entscheiden Sie als Arbeitgeber. Sie können Alkohol erlauben, einschränken oder komplett untersagen. Dabei sind Alkoholkontrollen gegen den Willen der Mitarbeitenden jedoch unzulässig. Bei Anzeichen von Beeinträchtigungen können Betroffene jedoch freigestellt werden. Auch bei bereitgestellten Alkohol bleibt die Pflicht zur Arbeitsfähigkeit bestehen.

Verantwortung der Führungskräfte und Prävention von Konflikten: 

Teamleitungen sollten als Vorbilder agieren: Sie entscheiden mit, welche Karnevalsaktivitäten im Büro stattfinden, achten auf Sicherheit, Alkoholgrenzen und respektvolles Verhalten. Führungskräfte müssen frühzeitig eingreifen, wenn Mitarbeitende über die Stränge schlagen oder Konflikte entstehen – das schützt das Unternehmen und das Teamklima. Karneval kann Spannungen oder Missverständnisse verschärfen; Arbeitgeber können durch einfache Regeln Konflikte vorbeugen: klare Grenzen bei Alkohol, Rücksichtnahme auf religiöse oder persönliche Hintergründe, freiwillige Teilnahme an Spielen und Wettbewerben.

Karnevalsbräuche und Kostüme: Toleranz mit Grenzen

Auch an Karneval gelten die allgemeinen (arbeitsrechtlichen) Regeln. Einen Anspruch auf Kostümierung gibt es nicht, diese ist jedoch unproblematisch, solange betriebliche Interessen, Kundenkontakt oder Sicherheitsvorschriften nicht beeinträchtigt werden. Typische Bräuche wie das Abschneiden von Krawatten sind nur zulässig, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. In Karnevalshochburgen kann in Einzelfällen von stillschweigender Einwilligung ausgegangen werden – frei nach dem Motto: Wer an Weiberfastnacht mit Krawatte ins Büro kommt, sollte sie nicht zu liebgewonnen haben. Außerhalb solcher Regionen oder bei erkennbarer Ablehnung können Abmahnungen und Schadensersatzansprüche drohen. Auch anstößiges oder übergriffiges Verhalten hat keine Narrenfreiheit. Anzügliche Witze, unerwünschte körperliche Nähe oder kölsche „Bützchen“ gegen den Willen anderer gelten als sexuelle Belästigung. Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Vorfälle zu unterbinden und zu sanktionieren. Ein klarer Rahmen und gegenseitige Rücksichtnahme sorgen dafür, dass Karneval im Betrieb Spaß macht – ohne (arbeits-)rechtliche Folgen. 

Temporäre Arbeitsplatzgestaltung:

Deko, Kostüme und Musik erhöhen die Feierlaune, können aber auch Stolperfallen oder Lärmprobleme verursachen. Arbeitgeber sollten prüfen, dass Fluchtwege, technische Geräte oder sensible Unterlagen nicht gefährdet werden. 
Versicherungsschutz während Karnevalsaktivitäten:
Veranstaltungen im Betrieb oder mit Kollegen außerhalb können versicherungsrelevant sein. Arbeitgeber sollten prüfen, ob bestehende Betriebshaftpflicht- oder Unfallversicherungen solche Events abdecken. Bei externen Feiern kann es nötig sein, Mitarbeitende über Risiken auf freiwilliger Basis aufzuklären oder Teilnahmebedingungen festzulegen.

Karnevalsfotos: Veröffentlichung nur mit Einwilligung

Fotos von verkleideten Mitarbeitenden dürfen nur mit deren Zustimmung auf der Firmenwebsite oder Social Media veröffentlicht werden. Neben dem Kunsturhebergesetz ist auch die DSGVO zu beachten. Ohne eine Einwilligung, die auch jederzeit widerrufen werden kann, ist eine Verbreitung unzulässig. Arbeitgeber sollten daher vor der Veröffentlichung eine klare Zustimmung einholen und nach Widerruf die Bilder gegebenenfalls entfernen.

Fazit: Mit klaren Regeln, etwas Humor und dem nötigen Blick auf Recht und Sicherheit können Arbeitgeber dafür sorgen, dass im Büro auch an Karneval Alaaf fröhlich erklingt – ohne dass der arbeitsrechtliche Narrenspiegel zerspringt.