Ansprechpartner
- Vanessa Schmeier
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„GEMA“ steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Es handelt sich um die größte Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte an Musikwerken wahrnimmt. Viele Musiker übertragen ihre Rechte an die GEMA, die diese treuhänderisch verwaltet.
Die GEMA unterstützt somit Musiknutzer wie Veranstalter und Gewerbetreibende dabei, die erforderlichen Rechte zur Nutzung von Musikwerken im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung zu erwerben. Sie erhebt die entsprechenden Lizenzgebühren und leitet diese an die Inhaber der Urheberrechte weiter. Wer Musik im öffentlichen Raum nutzt, muss daher grundsätzlich eine Lizenz bei der GEMA erwerben.
Veranstaltungen, bei denen öffentlich Musik wiedergegeben wird, müssen bei der GEMA angemeldet werden.
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie sich an eine Mehrzahl von Personen richtet, die nicht durch persönliche Beziehungen mit dem Veranstalter oder untereinander verbunden sind. Eine persönliche Verbindung ist bei Familienfeiern oder privaten Feiern unter Freunden oder Kollegen gegeben. Eine persönliche Einladung spricht regelmäßig für eine private Feier. Flyer, Plakate, Tickets oder Werbung im Internet sprechen für eine öffentliche Veranstaltung. Die Bezeichnung der Veranstaltung ist dabei irrelevant. Es kommt lediglich auf Art, Umfang und den öffentlichen Charakter der Veranstaltung an.
Karnevalsveranstaltungen gelten regelmäßig als öffentlich, selbst wenn sie von Vereinen organisiert oder nur einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) zugänglich sind.
Bei Karnevalsveranstaltungen ist insbesondere zu beachten, dass nahezu jede öffentliche Musiknutzung lizenzpflichtig ist – unabhängig davon, ob es sich um Live-Musik, DJs, Tanzgruppen, Musik über Lautsprecheranlagen oder Umzugs- und Pausenmusik handelt. Auch kurze Musikeinspielungen, Schautänze oder musikalische Untermalungen während Sitzungen können eine GEMA-Pflicht auslösen.
Hinweis zum GEMA-Tarif für dauerhafte Hintergrundmusik!
Der GEMA-Tarif für dauerhafte Hintergrundmusik gilt ausschließlich für die kontinuierliche, nicht veranstaltungsbezogene Musikwiedergabe – etwa in Verkaufsräumen, Gastronomiebetrieben oder Wartebereichen. Hintergrundmusik im Rahmen einer Veranstaltung ist von diesem Tarif ausdrücklich nicht abgedeckt. Es ist immer eine separate Veranstaltungslizenz erforderlich! Wichtig ist zudem, dass GEMA nicht zwischen „lauter“ Musik und leiser Hintergrundmusik unterscheidet, sondern nach dem Nutzungszweck. Entscheidend ist also nicht die Lautstärke, sondern ob die Musik Teil einer Veranstaltung ist.
Veranstalter sollten daher frühzeitig prüfen,
und die Veranstaltung rechtzeitig bei der GEMA anmelden. Bei mehreren Programmpunkten mit Musik (z. B. Sitzung, After-Show-Party, Umzug) kann auch eine mehrfache oder kombinierte Anmeldung erforderlich sein.
Ja, es gibt GEMA-freie Musik. Allerdings bedeutet „GEMA-frei“ nicht, dass die Musik ohne Weiteres genutzt werden darf. Auch in diesem Fall ist stets die Einwilligung des jeweiligen Urhebers bzw. Rechteinhabers erforderlich. Die Nutzungsrechte müssen also direkt beim Komponisten oder Rechteinhaber eingeholt werden.
Nein, eine generelle Freistellung von GEMA-Gebühren ist nicht möglich. In bestimmten Fällen (z. B. bei kleinen Veranstaltungen oder bei Vereinsaktivitäten) können jedoch Ermäßigungen oder Sonderregelungen in Betracht kommen.
Je nach Art der Musiknutzung gelten unterschiedliche Tarifarten:
Die genauen Gebühren hängen unter anderem von der Art der Musiknutzung, der Größe der Veranstaltung und dem Publikum ab. Der passende Tarif wird bei der Anmeldung ermittelt.
Die ab 01.01.2026 geltenden Tarife können Sie hier einsehen: https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/tarife-2026
Sie können Ihre Veranstaltung online über das GEMA-Onlineportal anmelden. Im Portal wählen Sie zunächst den Veranstaltungstyp aus, ermitteln den passenden Tarif und tragen dann Ihre Veranstaltungsdaten ein – inklusive Datum, Ort und Art der Musiknutzung. Anschließend schließen Sie die Anmeldung ab.
Ihre Anmeldung sollte vor der Veranstaltung erfolgen, um rechtzeitig alle Voraussetzungen zu erfüllen. Für Livemusik ist nach der Veranstaltung ggf. eine Setlist einzureichen, mehr dazu finden Sie unter „Wann Sie eine Setlist bei der GEMA einreichen“
Darüber hinaus hat die GEMA unter https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/karnevalsveranstaltung spezielle Informationen zu Karnevalsveranstaltungen bereitgestellt.
Werden entsprechende Rechte nicht eingeholt, kann die GEMA Lizenznachforderungen und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Als Veranstalter gilt dabei nicht nur, wer die Veranstaltung offiziell anmeldet. Maßgeblich ist, wer die Aufführung organisatorisch und finanziell verantwortet und die Durchführung der Musiknutzung veranlasst hat.
Darüber hinaus kann auch derjenige haftbar gemacht werden, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung zu ermöglichen oder zu unterbinden. In der Praxis betrifft dies häufig Gewerbetreibende, die Räumlichkeiten für Veranstaltungen zur Verfügung stellen, etwa Betreiber von Eventlocations, Gaststätten oder Hotels. Auch wer nach außen hin als Veranstalter auftritt – etwa durch Werbung oder Einladungen – kann als mitverantwortlich angesehen werden.
Wer Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, sollte sich daher vorab unbedingt vergewissern, dass die erforderlichen GEMA-Lizenzen eingeholt wurden. Im Zweifel empfiehlt es sich, die erforderlichen Nutzungsrechte eigenständig bei der GEMA zu beantragen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Alaaf!