Wie werden Steuernachforderungen verzinst?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2021 die gesetzliche Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen von 6 % pro Jahr ab 2014 als verfassungswidrig eingestuft. Die Finanzämter dürfen den 6-%-Satz demnach nur noch für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 31.12.2018 weiter anwenden. Für spätere Verzinsungszeiträume muss der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung erlassen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich zu den Folgen dieser Rechtsprechung geäußert.

Wichtig zu wissen ist, dass die Rechtsprechung nur Nachzahlungs- und Erstattungszinsen betrifft. Nicht erfasst sind Stundungs-, Hinterziehungs-, Aussetzungs- und Prozesszinsen. Zinsfestsetzungen für die Zeit bis zum 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden BVerfG-Entscheidung noch vorläufig waren, sind nun als endgültig anzusehen. Die bisher ausgesetzten Beträge müssen gezahlt werden.

Die Finanzämter dürfen für die Zeit ab 2019 Steuernachforderungen nicht mehr mit Zinsen belegen. Sie müssen die Neuregelung des Gesetzgebers zur Verzinsung von Nachzahlungen abwarten. Bundestag und Bundesrat haben hierfür bis zum 31.07.2022 Zeit. Sie können die Neuregelung auch rückwirkend ab 2019 in Kraft setzen.