Mehr Frauen in Führungspositionen

Zweites Führungspositionsgesetz (FüPoG II) am 12.08.2021 in Kraft getreten

Künftig müssen Frauen bei der Besetzung von Posten der höchsten Management-Ebene stärker berücksichtigt werden.

Durch das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) gelten weitere Vorgaben für mehr Geschlechtergerechtigkeit in den Vorstands- und Aufsichtsgremien großer deutscher Unternehmen, für Unternehmen mit Bundesbeteiligung sowie für bestimmte Spitzenposten im öffentlichen Dienst.

Das Gesetz sieht vor, dass in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten, in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein muss (Mindestbeteiligungsgebot). Das Mindestbeteiligungsgebot für den Vorstand gilt bei Bestellungen, die ab dem 1. August 2022 erfolgen. 

Unternehmen werden künftig begründen müssen, wenn sie sich für den Vorstand null Frauen als Ziel setzen. Auch können Unternehmen künftig effektiver sanktioniert werden, wenn sie keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben. 

Der Bund will mit gutem Beispiel vorangehen und Männern und Frauen gleiche Führungs- und Aufstiegschancen ermöglichen. Daher weitet das FüPoG II die feste Geschlechterquote von 30 Prozent auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes aus. Für die rund 90 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt. In Körperschaften des öffentlichen Rechts wie den Krankenkassen und bei den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt.

Geschäftsleitungsmitglieder haben zudem die Möglichkeit, bei Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienangehörigen, eine "Auszeit" zu nehmen. Die Bestellung eines Mitglieds des Geschäftsführungsorgans soll vorübergehend ausgesetzt werden können. Rechtlich handelt es sich um die Beendigung der Bestellung durch Widerruf, verbunden mit dem Anspruch auf Neubestellung nach Ablauf des einschlägigen Zeitraums.

Link zum Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 51, vom 11. August 2021, Seite 3311ff.:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s3311.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3311.pdf%27%5D__1630913875867