Neue Regelungen: Umsetzung in Deutschland und der EU

Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke ab 1. Januar Pflicht

Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen die Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative geben. Was dabei zu beachten ist, steht in dem neuen Merkblatt Mehrwegpflicht im Downloadbereich. 
 

Änderungen im Verpackungsgesetz zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die Registrierungspflicht für Verpackungshersteller ausgeweitet. Außerdem tritt eine neue Verantwortung für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in Kraft. Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) sind hier abrufbar.


Dies bedeutet:

  • Verpackte Ware darf ab dem 1. Juli 2022 in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller der Pflicht zur Registrierung nicht bis dahin nachgekommen ist.
  • Die Registrierungspflicht gilt für alle Hersteller von Verpackungen, unabhängig von der Verpackung, die Hersteller erstmals gewerbsmäßig in Deutschland mit Ware befüllt in Verkehr bringen.
  • Eine neue Verantwortung tritt außerdem für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister in Kraft.
  • Elektronische Marktplätze dürfen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um.

Die wesentlichen Änderungen zum 1. Juli 2022 sind:

Erweiterte Herstellerregistrierung: Unabhängig von der Verpackung, die Hersteller erstmals gewerbsmäßig in Deutschland mit Ware befüllt in Verkehr bringen, gilt ab dem 1. Juli 2022 in Deutschland die Registrierungspflicht im  Verpackungsregister LUCID für alle Hersteller von Verpackungen.

Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht  nachgekommen ist. Die Pflicht zur Registrierung gilt damit nicht mehr nur für Hersteller von Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.

Damit soll die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes erleichtert und außerdem sichergestellt werden, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Becher an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren.
Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.

Verstöße gegen die Registrierungspflicht führen zu einem generellen Vertriebsverbot und können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

Prüfpflichten für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister: Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Erstinverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht für elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister eingeführt.
Elektronische Marktplätze dürfen demnach das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur dann ermöglichen, wenn die verpflichteten Versand- und Onlinehändler ihre Verpackungen systembeteiligt haben und im Verpackungsregister LUCID registriert sind.

Fulfillment-Dienstleister dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeiten von den zuständigen Landesbehörden mit Geldbußen geahndet werden.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat weitere Informationen zu den bereits in Kraft getretenen und kommenden Änderungen im Verpackungsgesetz auf ihrer Webseite hier veröffentlicht.
Quelle: Umweltbundesamt
 

Umsetzung in Deutschland: Merkblatt

„Seit dem 01.01.2019 gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG). Das Hauptziel ist es, dass derjenige, der verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligt, um damit für die künftigen Entsorgungskosten aufzukommen. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen. Zur Umsetzung europäischer Vorgaben aus der Einwegkunststoffrichtlinie (EU)2019/904 sowie der novellierten Abfallrahmenrichtlinie (EG) 2008/98 wurde das VerpackG nun angepasst. Daneben wurden weitere Aktualisierungen und Änderungen vorgenommen. Das aktualisierte Verpackungsgesetz tritt am 3. Juli 2021 in Kraft. Einige Regelungen gelten jedoch erst schrittweise ab 1. Januar bzw. 1. Juli 2022. Weitere Informationen erhalten Sie aus dem Merkblatt im Download-Bereich.“

Umsetzung in der EU: Broschüre

Am 4. Juli 2018 trat die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten nahmen zahlreiche Änderungen in ihre nationale Gesetzgebung auf. Allerdings variieren die jeweiligen Regelungen über den Umgang mit Verpackungen von Land zu Land. Unternehmen, die verpackte Waren in diesen Ländern in den Verkehr bringen, müssen deshalb sehr unterschiedliche Anforderungen beachten.

Wer unterliegt den verpackungsrechtlichen Bestimmungen? Welche Verpackungen fallen in den Anwendungsbereich? Welche Sonderregelungen gibt es? Diese unterschiedlichen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Gesetz führen im grenzüberschreitenden Warenverkehr zu Rechtsunsicherheiten.

Eine DIHK-Broschüre soll Ihnen einen Überblick verschaffen über die jeweiligen Anforderungen an Inverkehrbringer von Verpackungen in den verschiedenen EWR-Staaten. Diese finden Sie im Downloadbereich.