Fehlende Eintragungen in das Transparenzregister sollten dringend nachgeholt werden

Wenn der gesetzlichen Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister noch nicht nachgekommen wurde, sollte dies so schnell wie möglich nachgeholt werden, um empfindliche Bußgelder zu vermeiden.  

Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 bestehen umfassende Pflichten zur Eintragung in das Transparenzregister für fast alle Gesellschaften und sonstige Rechtseinheiten im Sinne der §§ 20, 21 GWG. 

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche und soll die wirtschaftlichen Berechtigten der Verpflichteten im Sinne des § 3 Abs. 1 GWG erfassen. Unternehmen müssen daher die Daten ihrer wirtschaftlichen Berechtigten feststellen, dem Transparenzregister mitteilen und sie stetig aktualisieren. 

Die Mitteilung an das Transparenzregister muss über die offizielle Plattform (www.transparenzregister.de) gemacht werden. Gem. § 59 Abs. 8 GWG bestanden seit der Gesetzesänderung noch Übergangsfristen für die Eintragung, die mittlerweile alle abgelaufen sind: 

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: 31. März 2022
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen (u. a. Kommanditgesellschaften und Vereine): 31. Dezember 2022

Die Fristen sind aber trotzdem noch relevant, da gem. § 59 Abs. 9 GWG die Möglichkeit bestehet, die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der entsprechenden Frist nachzuholen. Dadurch kann eine Verhängung von empfindlichen Bußgeldern durch das Bundesverwaltungsamt teilweise noch vermieden werden. 

Diesbezüglich wurde in einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine schnellstmögliche Nachholung der fehlenden Eintragung von größter Relevanz ist.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamtes.