- Startseite
- Recht und Steuern
- Recht
- Darlehensvermittler
§ 34k GewO - Der neue Darlehensvermittler
Am 20.11.2026 sollen neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler in Kraft treten. Der folgende Artikel soll einen Überblick für künftige Neuerungen und Änderungen verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (Stand: 04.03.2026)
In der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hatte das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach einem Referentenentwurf im September 2025 einen konkreten Regierungsentwurf vorgelegt.
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick unter Vorbehalt etwaiger Änderungen dargestellt:
1. Allgemeines
Wichtig: Beantragung noch nicht möglich; Inkrafttreten erst am 20.11.2026
Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO möglich. Weder liegt das eigentliche Gesetz vor noch wurde eine entsprechende Verordnung erlassen, sodass die Zuständigkeiten der Erlaubnisbehörden und die eigentliche Durchführung noch nicht abschließend geregelt und Änderungen weiterhin möglich sind.
- Sachkundeprüfung, Erlaubniserteilung und Registrierung sollen in NRW in den Zuständigkeitsbereich der IHKn fallen
- Die Erlaubnispflicht soll künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs.1 Nr.2 GewO) sollen nicht erfasst sein.
- Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen soll eine Erlaubnis nach § 34i GewO weiterhin erforderlich bleiben.
2. Erlaubnisvoraussetzungen
Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO). Das bedeutet, dass neben Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse auch die Sachkunde eine Erlaubnisvoraussetzung sein soll.
Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.
Ausnahme:
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln (§ 34k Abs.4 Nr.3 GewO-RegE)
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute
3. Delegation der Sachkunde möglich
Die Sachkunde soll auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegierbar sein, vergleichbar mit den Regelungen für die Versicherungsvermittler (§ 34d Abs.5 GewO).
4. Gewerbetreibende in der Verantwortung
Der Gewerbetreibende soll sicherstellen, dass alle direkt beratenden oder vermittelnden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein formeller Sachkundenachweis soll für diese Personen jedoch nicht erforderlich sein (§ 34k Abs.6 S.1 GewO-RegE). Die Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler sollen sich gegenseitig ausschließen ( § 34k Abs.4 Nr.3 GewO-RegE).
5. Alte-Hasen-Regelung
Anders als in der Richtlinie vorgesehen soll eine Alte-Hasen-Regelung (§ 162k Abs.3 GewO-RegE) kommen:
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
- eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
- eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.
6. Weiterbildungspflicht
Die ursprünglich geplante jährliche Weiterbildungsverpflichtung wird in der noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten weiterbilden. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht soll auf leitendes Personal möglich sein.


