§ 34k GewO - Der neue Darlehensvermittler

Der Bundestag hat am 17.04.2026 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 beschlossen. Mit dem Gesetz wird eine eigene Erlaubnis nach § 34k GewO für die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein Verbraucherdarlehen (AVD) und Finanzierungshilfen eingeführt. Der neue § 34k GewO tritt am 20.11.2026 in Kraft.
 

Der folgende Artikel soll einen Überblick für künftige Neuerungen und Änderungen verschaffen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. (Stand: 24.04.2026)

In der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hatte das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach einem Referentenentwurf im September 2025 einen konkreten Regierungsentwurf vorgelegt.

Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick unter Vorbehalt etwaiger Änderungen dargestellt:

1. Allgemeines

  • Wichtig: Beantragung noch nicht möglich; Inkrafttreten erst am 20.11.2026

    Zum jetzigen Stand ist eine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO weiterhin noch nicht möglich. Zwar liegt das Gesetz inzwischen vor, jedoch wurde die für § 34k GewO vorgesehene Verordnung noch nicht erlassen. Bis dahin sind Details zum Ablauf und Inhalt der Sachkundeprüfung, zu den Registerdaten, zu Berufsausübungspflichten und zur Weiterbildung noch nicht abschließend geregelt. Änderungen sind daher weiterhin möglich.

  • Sachkundeprüfung, Erlaubniserteilung und Registrierung sollen in NRW in den Zuständigkeitsbereich der IHKn fallen
  • Die Erlaubnispflicht betrifft künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen. Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO) sind nicht erfasst.
  • Es wird ein Vergütungsbezug erforderlich. Die Erlaubnispflicht greift nur bei Vermittlung gegen Geld oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil. Rein mittelbare Vorteile lösen die Pflicht nicht aus.
  • Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen wird eine Erlaubnis nach § 34i GewO weiterhin erforderlich sein.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO). Das bedeutet, dass neben Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse auch die Sachkunde eine Erlaubnisvoraussetzung sein soll.

Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.

Ausnahme:

  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln (§ 34k Abs.4 Nr.3 GewO-neu)
  • Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
  • Wertpapierinstitute

Tippgeber, die lediglich Kontakte herstellen, sind ebenfalls nicht erlaubnispflichtig.

3. Delegation der Sachkunde möglich

Die Sachkunde wird künftig auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegierbar sein (§ 34k Abs. 3 S. 2 GewO-neu), vergleichbar mit den Regelungen für die Versicherungsvermittler (§ 34d Abs. 5 GewO).

4. Gewerbetreibende in der Verantwortung

Der Gewerbetreibende soll sicherstellen, dass alle direkt beratenden oder vermittelnden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein formeller Sachkundenachweis wird für diese Personen jedoch nicht erforderlich sein (§ 34k Abs. 6 S.1 GewO-neu). Die Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler schließen sich gegenseitig aus (§ 34k Abs. 5 S. 2 GewO-neu).

5. Registerpflicht

Erlaubnispflichtige Vermittler und Honorar-Berater müssen sich und Personen, die in leitender Position verantwortlich sind im Vermittlerregister eintragen lassen (§ 11a Abs. 1 S. 1, § 34k Abs. 8 GewO-neu).

6. Übergangsrecht / Alte-Hasen-Regelung

Der Gesetzgeber hat eine Übergangsphase vorgesehen. Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO müssen die neue Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31.05.2027 beantragen (§ 162 Abs. 1 GewO-neu). Bestehende Erlaubnisse nach § 34c behalten bis zum Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Ohne rechtzeitigen neuen Antrag erlischt die alte Erlaubnis spätestens am 19.11.2027.

Darüber hinaus gilt, anders als in der Richtlinie vorgesehen, eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung (§ 162 Abs. 3 GewO-neu):
Selbständige oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie

  • eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
  • eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen

Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.

7. Weiterbildungspflicht

Die ursprünglich geplante jährliche Weiterbildungsverpflichtung wird in der noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden. Gewerbetreibende und die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten müssen sich künftig nach Maßgabe der zu erlassenden Verordnung weiterbilden (§ 34k Abs. 6 S. 2 GewO-neu). Eine Delegation der Weiterbildungspflicht auf leitendes Personal ist möglich (§ 34k Abs. 6 S. 3 GewO-neu).