Eintragungspflicht für alle Gesellschaften im Transparenzregister beschlossen.

Achtung!! Alle Unternehmen und/oder Vereinigungen sind ab dem 1. August 2021 verpflichtet Meldung zum Transparenzregister zu machen. Es gelten Übergangsfristen. 

Der Bundestag hat am 10.06.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw) https://dserver.bundestag.de/btd/19/281/1928164.pdf beschlossen. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister in ein Vollregister umgewandelt. 

Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 Abs.1 GwG sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder natürliche Personen, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 GwG https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__3.html müssen auch rechtsfähige Stiftungen und Rechtsgestaltungen, die treuhänderisches Vermögen betreffen, Angaben zu ihrem wirtschaftlichen Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister machen.

Folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten müssen zwingend angegeben werden:
1. Vor- und Nachname,
2. Geburtsdatum,
3. Wohnort,
4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
5. Staatsangehörigkeit.

Die Verpflichtung zur Meldung gilt ab dem 1. August 2021. Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG nF) im Transparenzregister eintragen:

- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022;
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022;
- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Die Eintragung erfolgt über die Internetseite des Transparenzregisters nach vorheriger Registrierung. https://www.transparenzregister.de/treg/de/start 
Das Transparenzregister bietet u. a. zur Registrierung eine kostenlose Servicenummer (0800-1 23 43 37), Mo–Fr von 8:00 bis 18:30 Uhr.

Nach § 56 Abs. 1 Nr. 54 bis 66 GwG sind Verstöße gegen die Transparenzpflichten, wenn z. B. Meldungen an das Transparenzregister nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen, eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Es gilt ein Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro bei einem leichtfertigen Verstoß und von bis zu 150.000 Euro für vorsätzliche Verstöße. 

Wichtiger Hinweis: Bereits in der Vergangenheit hat das Bundesverwaltungsamt zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten gegen Unternehmen eingeleitet, die zu teils empfindlichen Bußgeldern geführt haben. Schon im Hinblick darauf empfehlen wir Ihnen sich frühzeitig mit Ihrer Mitteilungspflicht zu befassen und Ihre Meldepflichten an das Transparenzregister zu erfüllen.

Das Bundesverwaltungsamt hat Informationen und einen FAQ-Katalog veröffentlicht. Diese finden Sie hier: https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html